Norm
ASVG §292 Abs3Rechtssatz
Öffentliche Mittel zur Aufrechterhaltung der Landwirtschaft (wie zB Bergbauernzuschuss, Bewirtschaftungsprämien, EU-Förderungen) werden bereits durch die Pauschalierung nach § 292 Abs 5 und 7 ASVG erfasst; sie gehören damit zum "Nettoeinkommen aus einem landwirtschaftlichen (forstwirtschaftlichen) Betrieb" im Sinne des § 292 Abs 5 ASVG, das bei Ermittlung der Ausgleichszulage nicht darüber hinaus als zusätzliches Nettoeinkommen nach § 292 Abs 3 ASVG zu veranschlagen ist.Öffentliche Mittel zur Aufrechterhaltung der Landwirtschaft (wie zB Bergbauernzuschuss, Bewirtschaftungsprämien, EU-Förderungen) werden bereits durch die Pauschalierung nach Paragraph 292, Absatz 5 und 7 ASVG erfasst; sie gehören damit zum "Nettoeinkommen aus einem landwirtschaftlichen (forstwirtschaftlichen) Betrieb" im Sinne des Paragraph 292, Absatz 5, ASVG, das bei Ermittlung der Ausgleichszulage nicht darüber hinaus als zusätzliches Nettoeinkommen nach Paragraph 292, Absatz 3, ASVG zu veranschlagen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114563Dokumentnummer
JJR_20001114_OGH0002_010OBS00301_00P0000_001