RS OGH 2000/11/14 10ObS312/00f

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Veröffentlicht am 14.11.2000
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Norm

ASGG §50 Abs1 Z6

Rechtssatz

Die Zuständigkeitsnorm des § 50 Abs 1 Z 6 ASGG ist nicht eng auszulegen. Es reicht aus, dass in der Klage behauptet wird, der klagenden Partei stünde ein Anspruch gegen die Gehaltskasse auf eine Leistung nach dem GehKG zu.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114564

Dokumentnummer

JJR_20001114_OGH0002_010OBS00312_00F0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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