Norm
ASGG §50 Abs1 Z6Rechtssatz
Die Zuständigkeitsnorm des § 50 Abs 1 Z 6 ASGG ist nicht eng auszulegen. Es reicht aus, dass in der Klage behauptet wird, der klagenden Partei stünde ein Anspruch gegen die Gehaltskasse auf eine Leistung nach dem GehKG zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114564Dokumentnummer
JJR_20001114_OGH0002_010OBS00312_00F0000_001