RS OGH 2000/11/15 3Ob259/00k

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Veröffentlicht am 15.11.2000
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Norm

AGBKr allg

Rechtssatz

Die "Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Kreditunternehmungen" sind keine generelle Rechtsnormen, sondern standardisierte Vertragsklauseln, deren Einbeziehung in das jeweilige Vertragsverhältnis rechtsgeschäftliche Willenserklärungen erfordert. Somit ist ein Tatsachenvorbringen zum Einbeziehungsakt notwendig, wenn eine Partei aus einer bestimmten Klausel der Geschäftsbedingungen rechtliche Schlussfolgerungen ableiten will.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114380

Dokumentnummer

JJR_20001115_OGH0002_0030OB00259_00K0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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