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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;Norm
EStG 1988 §119 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner, Mag. Heinzl, Dr. Fuchs und Dr. Büsser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Seidl LL.M., über die Beschwerde der Hausgemeinschaft B in W, vertreten durch Dkfm. Otto Böck, beeideter Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in 1130 Wien, Lainzerstraße 45, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat V) vom 24. Juni 1999, Zl. RV/337-16/08/96, betreffend Feststellung der Einkünfte 1989 bis 1993, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner, Mag. Heinzl, Dr. Fuchs und Dr. Büsser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Seidl LL.M., über die Beschwerde der Hausgemeinschaft B in W, vertreten durch Dkfm. Otto Böck, beeideter Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in 1130 Wien, Lainzerstraße 45, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat römisch fünf) vom 24. Juni 1999, Zl. RV/337-16/08/96, betreffend Feststellung der Einkünfte 1989 bis 1993, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 381,90 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin ist eine Hausgemeinschaft, die in den Streitjahren 1989 bis 1993 von Dkfm. Otto B, Dr. Friedrich E und Dkfm. Josef S zu je einem Drittel gebildet wurde. Anlässlich einer bei dieser Gemeinschaft durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung wurde festgestellt, dass im Jahr 1985 begonnen worden sei, die Gebäude S.-Gasse 3 und S.-Gasse 5 unter Inanspruchnahme öffentlicher Mittel des Wiener Bodenbereitstellungs- und Stadterneuerungsfonds gemäß § 21 Wohnhaussanierungsgesetz zu sanieren.Die Beschwerdeführerin ist eine Hausgemeinschaft, die in den Streitjahren 1989 bis 1993 von Dkfm. Otto B, Dr. Friedrich E und Dkfm. Josef S zu je einem Drittel gebildet wurde. Anlässlich einer bei dieser Gemeinschaft durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung wurde festgestellt, dass im Jahr 1985 begonnen worden sei, die Gebäude S.-Gasse 3 und S.-Gasse 5 unter Inanspruchnahme öffentlicher Mittel des Wiener Bodenbereitstellungs- und Stadterneuerungsfonds gemäß Paragraph 21, Wohnhaussanierungsgesetz zu sanieren.
Zur steuerlichen Behandlung der damit in Zusammenhang stehenden Vorgänge hielt der Prüfer fest, Subventionen aus öffentlichen Mitteln seien ab dem Jahr 1989 bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung nicht als Einnahmen anzusetzen. Die damit geförderten Aufwendungen seien nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Dies gelte für Anschaffungs- und Herstellungskosten sowie Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen. Übersteige die Subvention die tatsächlichen Aufwendungen (Überförderung), so sei die Überförderung im Zeitpunkt des Zufließens "(Verteilungszeitraum beträgt 10 Jahre = Darlehenszeitraum)" steuerpflichtig. Die Subventionen aus öffentlichen Mitteln kürzten somit die damit in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Anschaffungs- und Herstellungskosten, Instandsetzungs- und Instandhaltungsaufwendungen (Sollgrundsatz). Die Steuerfreiheit gelte nicht, soweit in der Vergangenheit bereits die entsprechenden Aufwendungen abgesetzt worden seien (§ 119 Abs. 4 EStG) oder die Subvention die tatsächlichen Aufwendungen überstiegen habe. Auf der Basis dieser Grundsätze ermittelte der Prüfer die Besteuerungsgrundlagen neu und hielt die Ergebnisse bzw. Änderungen gegenüber der bisherigen Vorgangsweise in seinem über die abgabenbehördliche Prüfung erstatteten Bericht fest. Die so für die Jahre 1990 bis 1993 ermittelten Einnahmenüberschüsse (für das Jahr 1989 ergab sich ein Werbungskostenüberschuss) seien antragsgemäß einer Mietzinsreserve (steuerfreier Betrag gemäß § 28 Abs. 5 EStG 1988) zuzuführen. Die entsprechenden steuerfreien Beträge wurden mit rund 1,015 Mio (1990) 0,678 Mio (1991), 0,695 Mio (1992) und 0,982 Mio (1993) festgehalten.Zur steuerlichen Behandlung der damit in Zusammenhang stehenden Vorgänge hielt der Prüfer fest, Subventionen aus öffentlichen Mitteln seien ab dem Jahr 1989 bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung nicht als Einnahmen anzusetzen. Die damit geförderten Aufwendungen seien nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Dies gelte für Anschaffungs- und Herstellungskosten sowie Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen. Übersteige die Subvention die tatsächlichen Aufwendungen (Überförderung), so sei die Überförderung im Zeitpunkt des Zufließens "(Verteilungszeitraum beträgt 10 Jahre = Darlehenszeitraum)" steuerpflichtig. Die Subventionen aus öffentlichen Mitteln kürzten somit die damit in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Anschaffungs- und Herstellungskosten, Instandsetzungs- und Instandhaltungsaufwendungen (Sollgrundsatz). Die Steuerfreiheit gelte nicht, soweit in der Vergangenheit bereits die entsprechenden Aufwendungen abgesetzt worden seien (Paragraph 119, Absatz 4, EStG) oder die Subvention die tatsächlichen Aufwendungen überstiegen habe. Auf der Basis dieser Grundsätze ermittelte der Prüfer die Besteuerungsgrundlagen neu und hielt die Ergebnisse bzw. Änderungen gegenüber der bisherigen Vorgangsweise in seinem über die abgabenbehördliche Prüfung erstatteten Bericht fest. Die so für die Jahre 1990 bis 1993 ermittelten Einnahmenüberschüsse (für das Jahr 1989 ergab sich ein Werbungskostenüberschuss) seien antragsgemäß einer Mietzinsreserve (steuerfreier Betrag gemäß Paragraph 28, Absatz 5, EStG 1988) zuzuführen. Die entsprechenden steuerfreien Beträge wurden mit rund 1,015 Mio (1990) 0,678 Mio (1991), 0,695 Mio (1992) und 0,982 Mio (1993) festgehalten.
Gegen die in der Folge gemäß § 188 BAO erlassenen Bescheide wurde Berufung erhoben. Gegenstand der Berufung seiGegen die in der Folge gemäß Paragraph 188, BAO erlassenen Bescheide wurde Berufung erhoben. Gegenstand der Berufung sei
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:
Gemäß § 28 Abs. 6 EStG 1988 zählen nicht zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln, die § 3 Abs. 1 Z 6 entsprechen. Diese Zuwendungen kürzen die damit in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie Instandhaltungs- oder Instandsetzungsaufwendungen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 6, EStG 1988 zählen nicht zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln, die Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, entsprechen. Diese Zuwendungen kürzen die damit in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie Instandhaltungs- oder Instandsetzungsaufwendungen.
Wurden Werbungskosten nach § 28 Abs. 2 EStG 1972 auf zehn Jahre verteilt geltend gemacht, so sind gemäß § 119 Abs. 3 EStG 1988 die restlichen Teilbeträge auch nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in unveränderter Höhe zu berücksichtigen.Wurden Werbungskosten nach Paragraph 28, Absatz 2, EStG 1972 auf zehn Jahre verteilt geltend gemacht, so sind gemäß Paragraph 119, Absatz 3, EStG 1988 die restlichen Teilbeträge auch nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in unveränderter Höhe zu berücksichtigen.
Gemäß § 119 Abs. 4 EStG 1988 gilt § 28 Abs. 6 nicht, soweit vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie Instandhaltungs- oder Instandsetzungsaufwand als Werbungskosten berücksichtigt wurden.Gemäß Paragraph 119, Absatz 4, EStG 1988 gilt Paragraph 28, Absatz 6, nicht, soweit vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie Instandhaltungs- oder Instandsetzungsaufwand als Werbungskosten berücksichtigt wurden.
Vor dem Hintergrund dieser ab der Veranlagung zur Einkommensteuer 1989 geltenden Rechtslage rügt die Beschwerdeführerin zunächst eine zu Unrecht erfolgte steuerliche Erfassung der so genannten Überförderung, bezogen auf die Subventionen im Zusammenhang sowohl mit den bis 1988 als auch den ab 1989 geltend gemachten Aufwendungen. Die Übergangsbestimmung des § 119 Abs. 4 EStG sei insoweit unrichtig angewandt worden, als die Nachversteuerung der (ab 1990 zugeflossenen) Subventionen nicht in jener Höhe vorgenommen worden sei, in welcher in dem Zeitraum bis 1988 Anschaffungs- und Herstellungskosten sowie Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen berücksichtigt worden seien, sondern darüber hinausgehend im prozentuellen Verhältnis auch jene Subventionsteile, die diese Aufwendungen deswegen überschritten hätten, weil die Subventionen insgesamt höher gewesen seien als die steuerlich abzugsfähigen Aufwendungen. Aber auch nach § 28 Abs. 6 EStG 1988 seien die Subventionen ungeachtet des Umstandes, dass sie geförderte Werbungskosten kürzten, grundsätzlich nicht zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zu zählen.Vor dem Hintergrund dieser ab der Veranlagung zur Einkommensteuer 1989 geltenden Rechtslage rügt die Beschwerdeführerin zunächst eine zu Unrecht erfolgte steuerliche Erfassung der so genannten Überförderung, bezogen auf die Subventionen im Zusammenhang sowohl mit den bis 1988 als auch den ab 1989 geltend gemachten Aufwendungen. Die Übergangsbestimmung des Paragraph 119, Absatz 4, EStG sei insoweit unrichtig angewandt worden, als die Nachversteuerung der (ab 1990 zugeflossenen) Subventionen nicht in jener Höhe vorgenommen worden sei, in welcher in dem Zeitraum bis 1988 Anschaffungs- und Herstellungskosten sowie Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen berücksichtigt worden seien, sondern darüber hinausgehend im prozentuellen Verhältnis auch jene Subventionsteile, die diese Aufwendungen deswegen überschritten hätten, weil die Subventionen insgesamt höher gewesen seien als die steuerlich abzugsfähigen Aufwendungen. Aber auch nach Paragraph 28, Absatz 6, EStG 1988 seien die Subventionen ungeachtet des Umstandes, dass sie geförderte Werbungskosten kürzten, grundsätzlich nicht zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zu zählen.
Unbestritten ist, dass im Beschwerdefall die zugesagten Subventionen den Gesamtwert der insgesamt steuerlich abzugsfähigen Aufwendungen überstiegen haben. Hinsichtlich der bis 1988 - sei es im Weg der Sofortabschreibung, sei es im Weg der 1/10- Abschreibung - geltend gemachten Aufwendungen übersieht die Beschwerdeführerin, dass nach der bis einschließlich 1988 geltenden Rechtslage Subventionen zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zählten. Ob und insbesondere in welcher Höhe den Subventionen Aufwendungen gegenüberstanden, ob somit eine Über- (oder Unter-)förderung bestand, war für die steuerliche Erfassung der Subventionen bedeutungslos. Durch § 119 Abs. 4 EStG 1988 wird auch im Geltungsbereich dieses Gesetzes unter bestimmten, im Beschwerdefall für die betreffenden Aufwendungen gegebenen Umständen die gebotene Erfassung des entsprechenden Subventionsteiles normiert. Aber auch hinsichtlich der Förderungen, welche auf die ab 1989 geltend gemachten Aufwendungen entfallen, ist eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu erkennen. Der Verwaltungsgerichtshof teilt die in Einklang mit Lehrmeinungen (Doralt3, EStG Kommentar, § 28, Tz. 208, Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, EStG 1988, § 28, Tz. 63, und Kohler, SWK 1989, A I 305ff) geäußerte Auffassung der belangten Behörde, dass bei Interpretation des § 28 Abs. 6 EStG 1988 der erste Satz dieser Norm nicht isoliert von deren zweitem Satz betrachtet werden kann. Der zweite Satz zeigt aber deutlich auf, dass der Gesetzgeber die Zuwendungen mit bestimmten Aufwendungen verrechnet, aber keine grundsätzliche und allgemeine Steuerfreiheit von Subventionen aus öffentlichen Kassen, wie sie der Beschwerdeführerin vorschwebt, verwirklicht wissen will.Unbestritten ist, dass im Beschwerdefall die zugesagten Subventionen den Gesamtwert der insgesamt steuerlich abzugsfähigen Aufwendungen überstiegen haben. Hinsichtlich der bis 1988 - sei es im Weg der Sofortabschreibung, sei es im Weg der 1/10- Abschreibung - geltend gemachten Aufwendungen übersieht die Beschwerdeführerin, dass nach der bis einschließlich 1988 geltenden Rechtslage Subventionen zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zählten. Ob und insbesondere in welcher Höhe den Subventionen Aufwendungen gegenüberstanden, ob somit eine Über- (oder Unter-)förderung bestand, war für die steuerliche Erfassung der Subventionen bedeutungslos. Durch Paragraph 119, Absatz 4, EStG 1988 wird auch im Geltungsbereich dieses Gesetzes unter bestimmten, im Beschwerdefall für die betreffenden Aufwendungen gegebenen Umständen die gebotene Erfassung des entsprechenden Subventionsteiles normiert. Aber auch hinsichtlich der Förderungen, welche auf die ab 1989 geltend gemachten Aufwendungen entfallen, ist eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu erkennen. Der Verwaltungsgerichtshof teilt die in Einklang mit Lehrmeinungen (Doralt3, EStG Kommentar, Paragraph 28,, Tz. 208, Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, EStG 1988, Paragraph 28,, Tz. 63, und Kohler, SWK 1989, A I 305ff) geäußerte Auffassung der belangten Behörde, dass bei Interpretation des Paragraph 28, Absatz 6, EStG 1988 der erste Satz dieser Norm nicht isoliert von deren zweitem Satz betrachtet werden kann. Der zweite Satz zeigt aber deutlich auf, dass der Gesetzgeber die Zuwendungen mit bestimmten Aufwendungen verrechnet, aber keine grundsätzliche und allgemeine Steuerfreiheit von Subventionen aus öffentlichen Kassen, wie sie der Beschwerdeführerin vorschwebt, verwirklicht wissen will.
Hinsichtlich der in den Jahren vor 1989 geltend gemachten 1/10- und 1/15-Absetzbeträge rügt die Beschwerdeführerin, dass diese von ihr in den Jahren 1989 bis 1993 weitergeführten Absetzbeträge nicht anerkannt, sondern aus den geltend gemachten Aufwendungen ausgeschieden worden seien.
Auch mit dieser Rüge zeigt die Beschwerdeführerin eine ihr widerfahrene Rechtswidrigkeit nicht auf: Zwar vermag der Verwaltungsgerichtshof diesbezüglich der Ansicht der belangten Behörde, die durch § 119 Abs. 3 EStG 1988 normierte generelle Regelung, wonach vor 1989 begonnene Zehntelbeträge im Geltungsbereich des EStG 1988 weiterzuführen sind, werde durch die spezielle Vorschrift des § 28 Abs. 6 EStG 1988 in Verbindung mit § 119 Abs. 4 EStG 1988 verdrängt, nicht zu folgen. Nicht ergibt sich daraus aber, dass bei Weiterführung der vor 1989 begonnenen Zehntelbeträge vor dem Hintergrund des ab 1989 anzuwendenden § 28 Abs. 6 leg. cit. die entsprechenden Zehntelbeträge zu Unrecht gekürzt worden wären. Diese Bestimmung ordnet nämlich an, dass die darin näher umschriebenen Zuwendungen die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Anschaffungs- und Herstellungskosten sowie Instandhaltungs- oder Instandsetzungsaufwendungen (somit auch die nach § 119 Abs. 3 EStG 1988 weiterzuführenden Beträge) kürzen. Diese Kürzung entspricht aber im Ergebnis dem in der Beschwerde als unrichtig gerügten Ausscheiden der entsprechenden Absetzungen aus den "Aufwendungen 1989 bis 1993".Auch mit dieser Rüge zeigt die Beschwerdeführerin eine ihr widerfahrene Rechtswidrigkeit nicht auf: Zwar vermag der Verwaltungsgerichtshof diesbezüglich der Ansicht der belangten Behörde, die durch Paragraph 119, Absatz 3, EStG 1988 normierte generelle Regelung, wonach vor 1989 begonnene Zehntelbeträge im Geltungsbereich des EStG 1988 weiterzuführen sind, werde durch die spezielle Vorschrift des Paragraph 28, Absatz 6, EStG 1988 in Verbindung mit Paragraph 119, Absatz 4, EStG 1988 verdrängt, nicht zu folgen. Nicht ergibt sich daraus aber, dass bei Weiterführung der vor 1989 begonnenen Zehntelbeträge vor dem Hintergrund des ab 1989 anzuwendenden Paragraph 28, Absatz 6, leg. cit. die entsprechenden Zehntelbeträge zu Unrecht gekürzt worden wären. Diese Bestimmung ordnet nämlich an, dass die darin näher umschriebenen Zuwendungen die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Anschaffungs- und Herstellungskosten sowie Instandhaltungs- oder Instandsetzungsaufwendungen (somit auch die nach Paragraph 119, Absatz 3, EStG 1988 weiterzuführenden Beträge) kürzen. Diese Kürzung entspricht aber im Ergebnis dem in der Beschwerde als unrichtig gerügten Ausscheiden der entsprechenden Absetzungen aus den "Aufwendungen 1989 bis 1993".
Soweit die Beschwerdeführerin zuletzt die Ansicht vertritt, auch in den Jahren 1989 und 1990 wären Aufwendungen, soweit sie in dem jeweiligen Jahr durch "steuerfreie" Subventionen nicht gedeckt gewesen seien, unter Wahrung des Zufluss- und Abflussprinzips im Sinne des § 19 EStG 1988 zum Abzug zuzulassen, es sei ein "Übergang zum Sollsystem im Zusammenhang mit den Bestimmungen über den § 28 Abs. 6 und 109 EStG im Gesetz nicht vorgesehen", zeigt sie eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf, weil Subventionen nach der in den Streitjahren geltenden Rechtslage nach Sollgrundsätzen die damit geförderten Aufwendungen kürzten. Da in diesen Jahren schon das EStG 1988 einschließlich des Bezug habenden § 28 Abs. 6 in Geltung stand, bedurfte es einer Übergangsregelung zum Sollsystem nicht.Soweit die Beschwerdeführerin zuletzt die Ansicht vertritt, auch in den Jahren 1989 und 1990 wären Aufwendungen, soweit sie in dem jeweiligen Jahr durch "steuerfreie" Subventionen nicht gedeckt gewesen seien, unter Wahrung des Zufluss- und Abflussprinzips im Sinne des Paragraph 19, EStG 1988 zum Abzug zuzulassen, es sei ein "Übergang zum Sollsystem im Zusammenhang mit den Bestimmungen über den Paragraph 28, Absatz 6 und 109 EStG im Gesetz nicht vorgesehen", zeigt sie eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf, weil Subventionen nach der in den Streitjahren geltenden Rechtslage nach Sollgrundsätzen die damit geförderten Aufwendungen kürzten. Da in diesen Jahren schon das EStG 1988 einschließlich des Bezug habenden Paragraph 28, Absatz 6, in Geltung stand, bedurfte es einer Übergangsregelung zum Sollsystem nicht.
Da sich die Beschwerde daher insgesamt als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Da sich die Beschwerde daher insgesamt als unbegründet erweist, war sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.
Wien, am 21. Oktober 2004
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:1999130170.X00Im RIS seit
18.11.2004Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013