Norm
StPO §180 Abs3 letzter SatzRechtssatz
Eine Minderung der Tatbegehungsgefahr im Sinne des § 180 Abs 3 letzter Satz StPO kann durch geänderte Verhältnisse, die sich bloß als Folge der nunmehrigen Haftsituation ergeben, nicht eintreten.Eine Minderung der Tatbegehungsgefahr im Sinne des Paragraph 180, Absatz 3, letzter Satz StPO kann durch geänderte Verhältnisse, die sich bloß als Folge der nunmehrigen Haftsituation ergeben, nicht eintreten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114303Dokumentnummer
JJR_20001116_OGH0002_0130OS00136_0000000_001