RS OGH 2001/12/13 11Os107/00, 15Os148/01

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Veröffentlicht am 21.11.2000
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Rechtssatz

Eine Feststellung über das Vorliegen der Voraussetzungen eines Ersatzanspruches nach § 2 Abs 1 lit a StEG erübrigt sich bei einer vom Obersten Gerichtshof konstatierten Grundrechtsverletzung nach § 11 GRBG nur für den Zeitraum, der durch die Grundrechtsbeschwerdeentscheidung abgedeckt wird (hier: ab dem bekämpften Fortsetzungsbeschluss des Untersuchungsrichters, nicht aber für die Zeit davor.Eine Feststellung über das Vorliegen der Voraussetzungen eines Ersatzanspruches nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, StEG erübrigt sich bei einer vom Obersten Gerichtshof konstatierten Grundrechtsverletzung nach Paragraph 11, GRBG nur für den Zeitraum, der durch die Grundrechtsbeschwerdeentscheidung abgedeckt wird (hier: ab dem bekämpften Fortsetzungsbeschluss des Untersuchungsrichters, nicht aber für die Zeit davor.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114394

Dokumentnummer

JJR_20001121_OGH0002_0110OS00107_0000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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