Norm
GRBG §11Rechtssatz
Eine Feststellung über das Vorliegen der Voraussetzungen eines Ersatzanspruches nach § 2 Abs 1 lit a StEG erübrigt sich bei einer vom Obersten Gerichtshof konstatierten Grundrechtsverletzung nach § 11 GRBG nur für den Zeitraum, der durch die Grundrechtsbeschwerdeentscheidung abgedeckt wird (hier: ab dem bekämpften Fortsetzungsbeschluss des Untersuchungsrichters, nicht aber für die Zeit davor.Eine Feststellung über das Vorliegen der Voraussetzungen eines Ersatzanspruches nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, StEG erübrigt sich bei einer vom Obersten Gerichtshof konstatierten Grundrechtsverletzung nach Paragraph 11, GRBG nur für den Zeitraum, der durch die Grundrechtsbeschwerdeentscheidung abgedeckt wird (hier: ab dem bekämpften Fortsetzungsbeschluss des Untersuchungsrichters, nicht aber für die Zeit davor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114394Dokumentnummer
JJR_20001121_OGH0002_0110OS00107_0000000_001