RS OGH 2000/11/21 11Os107/00, 15Os148/01

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Veröffentlicht am 21.11.2000
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Norm

GRBG §11
StEG §2 Abs1 lita

Rechtssatz

Eine Feststellung über das Vorliegen der Voraussetzungen eines Ersatzanspruches nach § 2 Abs 1 lit a StEG erübrigt sich bei einer vom Obersten Gerichtshof konstatierten Grundrechtsverletzung nach § 11 GRBG nur für den Zeitraum, der durch die Grundrechtsbeschwerdeentscheidung abgedeckt wird (hier: ab dem bekämpften Fortsetzungsbeschluss des Untersuchungsrichters, nicht aber für die Zeit davor.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114394

Dokumentnummer

JJR_20001121_OGH0002_0110OS00107_0000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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