RS OGH 2000/11/23 6Ob59/00w, 1Ob113/02b, 6Ob18/05y, 5Ob257/05p, 3Ob98/08w

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Veröffentlicht am 23.11.2000
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Norm

ABGB §1096 Abs1 C

Rechtssatz

Bei einem Bestandvertrag über Geschäftsräumlichkeiten in einem Einkaufszentrum können umfangreiche Leerstehungen in diesem Einkaufszentrum Anlass für eine Mietzinsreduktion sein.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 59/00w
    Entscheidungstext OGH 23.11.2000 6 Ob 59/00w
    Veröff: SZ 73/180
  • 1 Ob 113/02b
    Entscheidungstext OGH 14.10.2002 1 Ob 113/02b
    Verstärkter Senat; Ähnlich; Beisatz: Ein durch die entgegen vertraglicher Verpflichtungen des Bestandgebers erfolgte Eröffnung von Konkurrenzunternehmen im Einzugsbereich des Bestandobjekts (mit-)verursachter erheblicher Rückgang des Geschäftserfolgs des Bestandnehmers rechtfertigt ein Zinsminderungs- bzw -befreiungsbegehren gemäß § 1096 Abs 1 ABGB. (T1); Veröff: SZ 2002/132
  • 6 Ob 18/05y
    Entscheidungstext OGH 17.03.2005 6 Ob 18/05y
    Auch; Beisatz: Hier: „Multifunktionale Zentrum", das aus Büroräumen, einem Hotelbetrieb und verschiedenen Geschäftsbetrieben inklusive bestimmter Freizeitbetriebe, bestehen sollte. (T2)
  • 5 Ob 257/05p
    Entscheidungstext OGH 20.12.2005 5 Ob 257/05p
    Beisatz: Leerstehungen an einem als Urban Entertainment Center (UEC) geplanten Standort als Auswirkung des allgemeinen Risikos der Beteiligung am Geschäftsleben bei freier Marktwirtschaft rechtfertigen nicht die vorzeitige Auflösung des Dauerschuldverhältnisses. (T3)
  • 3 Ob 98/08w
    Entscheidungstext OGH 11.06.2008 3 Ob 98/08w
    Beisatz: Die Bezeichnung eines Prozentsatzes an Leerstehungen in einem Einkaufszentrum, ab dem Zinsminderungsansprüche bejaht werden können, ist nicht möglich, weil die Verletzung des bedungenen Gebrauchs eines Bestandobjekts immer von den Umständen des Einzelfalls abhängt. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114566

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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