Norm
ZPO §275 Abs2Rechtssatz
Ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 275 Abs 2 ZPO erfüllt sind, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung, weshalb keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO vorliegt.Ob die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 275, Absatz 2, ZPO erfüllt sind, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung, weshalb keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vorliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114446Im RIS seit
23.12.2000Zuletzt aktualisiert am
22.01.2024