RS OGH 2018/8/28 8Ob213/99b, 8Ob101/13f, 3Ob46/16k, 8Ob147/17a

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Veröffentlicht am 23.11.2000
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Rechtssatz

Stehen sich im Wechselmandatsverfahren Gläubiger und Schuldner des Grundgeschäftes gegenüber, kann der Wechselschuldner auch Einwendungen aus dem Grundgeschäft erheben. Unterlässt er dies, ist es dem im Wechselverfahren rechtskräftig unterlegenen Schuldner verwehrt, nunmehr als Kläger in einem neuen Prozess unter Berufung auf die im Vorprozess nicht erhobenen Einwendungen, die Rückerstattung des rechtskräftig zuerkannten Betrages zu fordern (ausdrückliche Ablehnung der vereinzelt gebliebenen Entscheidung 2 Ob 600/87).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114336

Im RIS seit

23.12.2000

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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