Norm
EO §394Rechtssatz
Dass eine Provisorialmaßnahme nach § 144a StPO nur auf Antrag des Staatsanwalts getroffen werden kann, steht Ansprüchen des zu Unrecht Betroffenen gemäß § 394 EO nicht entgegen, muss doch die Republik Österreich, für die der Staatsanwalt einschreitet, schon deshalb einer gefährdeten Partei im Sinne des § 394 EO gleichgehalten werden, weil mit der einstweiligen Verfügung zu ihren Gunsten (vergleiche § 373b StPO) abzuschöpfende oder für verfallen zu erklärende Vermögenswerte gesichert werden sollen.Dass eine Provisorialmaßnahme nach Paragraph 144 a, StPO nur auf Antrag des Staatsanwalts getroffen werden kann, steht Ansprüchen des zu Unrecht Betroffenen gemäß Paragraph 394, EO nicht entgegen, muss doch die Republik Österreich, für die der Staatsanwalt einschreitet, schon deshalb einer gefährdeten Partei im Sinne des Paragraph 394, EO gleichgehalten werden, weil mit der einstweiligen Verfügung zu ihren Gunsten (vergleiche Paragraph 373 b, StPO) abzuschöpfende oder für verfallen zu erklärende Vermögenswerte gesichert werden sollen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114442Dokumentnummer
JJR_20001128_OGH0002_0010OB00239_00D0000_003