RS OGH 2000/11/28 1Ob261/00i, 10Ob148/05w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.11.2000
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Norm

ABGB §1486 Z6

Rechtssatz

Die für die Verjährung von anwaltlichen Honoraransprüchen entwickelten Grundsätze gelten sinngemäß auch für die Honorarforderungen von Ziviltechnikern (Architekten).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 261/00i
    Entscheidungstext OGH 28.11.2000 1 Ob 261/00i
  • 10 Ob 148/05w
    Entscheidungstext OGH 24.01.2006 10 Ob 148/05w
    Vgl auch; Beisatz: Die mit der Schaffung der Bestimmung des §1486 ABGB verbundene Absicht des Gesetzgebers, aus dem Bedürfnis der Rechtssicherheit für bestimmte Forderungen eine kurze Verjährungsfrist einzuführen, weil typischerweise gerade bei diesen Geschäften nach längerer Zeit Beweisschwierigkeiten auftreten, trifft nach Ansicht des erkennenden Senates auch auf Forderungen eines Privatdetektivs wegen Entlohnung seiner Leistungen und Ersatzes seiner Auslagen sowie auf die Abrechnung der auf diese Forderungen geleisteten Vorschüsse zu. (T1); Veröff: SZ 2006/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114456

Dokumentnummer

JJR_20001128_OGH0002_0010OB00261_00I0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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