RS OGH 2000/11/28 5Ob301/00a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.11.2000
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Norm

MRG §9 Abs1 Z2
MRG §9 Abs2 Z1
MRG §9 Abs2 Z3
MRG §10 Abs3 Z1
MRG §10 Abs3 Z4
  1. MRG § 10 heute
  2. MRG § 10 gültig ab 01.10.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  3. MRG § 10 gültig von 21.02.1997 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1997
  4. MRG § 10 gültig von 01.03.1994 bis 20.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  5. MRG § 10 gültig von 01.03.1991 bis 28.02.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991
  1. MRG § 10 heute
  2. MRG § 10 gültig ab 01.10.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  3. MRG § 10 gültig von 21.02.1997 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1997
  4. MRG § 10 gültig von 01.03.1994 bis 20.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  5. MRG § 10 gültig von 01.03.1991 bis 28.02.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991

Rechtssatz

Obwohl § 10 Abs 1 MRG nach den "Aufwendungen zur wesentlichen Verbesserung" in einem Klammerausdruck das Zitat des § 9 MRG verwendet, sind nicht alle nach § 9 MRG durchsetzbaren Veränderungen des Mietgegenstandes (Verbesserungen) auch ersatzfähig nach § 10 MRG. Das geht schon daraus hervor, dass § 9 Abs 3 MRG dem Vermieter ermöglicht, die Zustimmung von der Verpflichtung zur Wiederherstellung des früheren Zustandes bei Rückstellung des Bestandgegenstandes abhängig zu machen, wenn die Maßnahmen nicht solche sind, die unter § 9 Abs 2 MRG genannt sind. Die in § 9 Abs 2 MRG genannten Arbeiten sind insofern privilegiert, als bei ihnen die positiven Voraussetzungen des § 9 Abs 1 Z 2 MRG unwiderleglich vermutet werden. Von diesen finden nur die in § 9 Abs 2 Z 1 und Z 3 genannten eine Entsprechung in § 10 Abs 3 (Z 1 und 4), bei der Anführung der Investitionen, deren Kosten nach § 10 begehrt werden können.Obwohl Paragraph 10, Absatz eins, MRG nach den "Aufwendungen zur wesentlichen Verbesserung" in einem Klammerausdruck das Zitat des Paragraph 9, MRG verwendet, sind nicht alle nach Paragraph 9, MRG durchsetzbaren Veränderungen des Mietgegenstandes (Verbesserungen) auch ersatzfähig nach Paragraph 10, MRG. Das geht schon daraus hervor, dass Paragraph 9, Absatz 3, MRG dem Vermieter ermöglicht, die Zustimmung von der Verpflichtung zur Wiederherstellung des früheren Zustandes bei Rückstellung des Bestandgegenstandes abhängig zu machen, wenn die Maßnahmen nicht solche sind, die unter Paragraph 9, Absatz 2, MRG genannt sind. Die in Paragraph 9, Absatz 2, MRG genannten Arbeiten sind insofern privilegiert, als bei ihnen die positiven Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, MRG unwiderleglich vermutet werden. Von diesen finden nur die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 3, genannten eine Entsprechung in Paragraph 10, Absatz 3, (Ziffer eins und 4), bei der Anführung der Investitionen, deren Kosten nach Paragraph 10, begehrt werden können.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114402

Dokumentnummer

JJR_20001128_OGH0002_0050OB00301_00A0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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