Norm
AHG §2 Abs2Rechtssatz
Die Möglichkeit, die Zahlung einer vollstreckbaren Forderung allenfalls hinauszuschieben bzw. allenfalls eine Aufschiebung der drohenden Exekution zu erwirken, ist kein Rechtsmittel im Sinne des § 2 Abs 2 AHG und begründet auch kein Mitverschulden iSd § 1304 ABGB.Die Möglichkeit, die Zahlung einer vollstreckbaren Forderung allenfalls hinauszuschieben bzw. allenfalls eine Aufschiebung der drohenden Exekution zu erwirken, ist kein Rechtsmittel im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, AHG und begründet auch kein Mitverschulden iSd Paragraph 1304, ABGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114437Dokumentnummer
JJR_20001128_OGH0002_0010OB00220_00K0000_002