RS OGH 2000/11/28 1Ob220/00k

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Veröffentlicht am 28.11.2000
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Rechtssatz

Die Möglichkeit, die Zahlung einer vollstreckbaren Forderung allenfalls hinauszuschieben bzw. allenfalls eine Aufschiebung der drohenden Exekution zu erwirken, ist kein Rechtsmittel im Sinne des § 2 Abs 2 AHG und begründet auch kein Mitverschulden iSd § 1304 ABGB.Die Möglichkeit, die Zahlung einer vollstreckbaren Forderung allenfalls hinauszuschieben bzw. allenfalls eine Aufschiebung der drohenden Exekution zu erwirken, ist kein Rechtsmittel im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, AHG und begründet auch kein Mitverschulden iSd Paragraph 1304, ABGB.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114437

Dokumentnummer

JJR_20001128_OGH0002_0010OB00220_00K0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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