Norm
ZPO §179 Abs1Rechtssatz
Zu einem noch nicht erledigten Sachantrag kann die Einrede der Verjährung, die im ersten Rechtsgang unterlassen wurde, auch noch im fortgesetzten Verfahren erhoben werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114552Dokumentnummer
JJR_20001128_OGH0002_0010OB00228_00M0000_001