Norm
EO §394Rechtssatz
Zur Entscheidung über Ersatzansprüche nach § 394 EO ist auch bei einer nach § 144a StPO erlassenen einstweiligen Verfügung ausschließlich das Sicherungsgericht berufen.Zur Entscheidung über Ersatzansprüche nach Paragraph 394, EO ist auch bei einer nach Paragraph 144 a, StPO erlassenen einstweiligen Verfügung ausschließlich das Sicherungsgericht berufen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114440Dokumentnummer
JJR_20001128_OGH0002_0010OB00239_00D0000_001