RS OGH 2000/11/29 13Os119/00, 13Os147/02, 13Os115/03, 14Os71/04, 13Os78/06d, 13Os64/07x, 13Os87/08f,

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Veröffentlicht am 29.11.2000
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Norm

StGB §21 Abs2
StPO §281 Abs1 Z11 zweiter Fall, StPO §285i
StPO §290 Abs1
StPO §344

Rechtssatz

Weist der Oberste Gerichtshof die Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurück und war mit dieser eine zugunsten des Angeklagten erhobene Berufung verbunden, so überlässt der Oberste Gerichtshof die Wahrnehmung allfälliger Nichtigkeit aus Z 11 zweiter Fall StPO dem Oberlandesgericht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114427

Im RIS seit

29.12.2000

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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