Norm
ABGB §762Rechtssatz
Unter den in § 763 ABGB (iVm § 42 ABGB) genannten ehelichen und unehelichen Kindern, Enkeln und Urenkeln sind nur die leiblichen sowie die Adoptivkinder zu verstehen.Unter den in Paragraph 763, ABGB in Verbindung mit Paragraph 42, ABGB) genannten ehelichen und unehelichen Kindern, Enkeln und Urenkeln sind nur die leiblichen sowie die Adoptivkinder zu verstehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114530Im RIS seit
29.12.2000Zuletzt aktualisiert am
20.09.2023