Rechtssatz
Ein Größenschluss ergibt, dass diejenigen, die nicht einmal zur Antragstellung nach § 179 AußStrG legitimiert sind, umso weniger berechtigt sind, Beweisanträge zur Vorbereitung eines derartigen Antrags zu stellen.Ein Größenschluss ergibt, dass diejenigen, die nicht einmal zur Antragstellung nach Paragraph 179, AußStrG legitimiert sind, umso weniger berechtigt sind, Beweisanträge zur Vorbereitung eines derartigen Antrags zu stellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114531Dokumentnummer
JJR_20001129_OGH0002_0030OB00096_00I0000_002