Rechtssatz
Für den Schadenersatzanspruch einer Weggenossenschaft gegenüber ihren Mitgliedern ist die Durchsetzung vor den ordentlichen Gerichten nicht ausgeschlossen, wenn in der Satzung der öffentlich-rechtlichen Wegegenossenschaft entsprechend § 45 Abs 4 lit i stmk LStVG eine Schlichtungsregelung vorgesehen ist, weil die Nichteinhaltung eines gesetzlich vorgesehenen "Schlichtungsverfahrens" keine Unzulässigkeit des Rechtsweges bedeutet.Für den Schadenersatzanspruch einer Weggenossenschaft gegenüber ihren Mitgliedern ist die Durchsetzung vor den ordentlichen Gerichten nicht ausgeschlossen, wenn in der Satzung der öffentlich-rechtlichen Wegegenossenschaft entsprechend Paragraph 45, Absatz 4, Litera i, stmk LStVG eine Schlichtungsregelung vorgesehen ist, weil die Nichteinhaltung eines gesetzlich vorgesehenen "Schlichtungsverfahrens" keine Unzulässigkeit des Rechtsweges bedeutet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114506Dokumentnummer
JJR_20001206_OGH0002_0070OB00286_00K0000_001