RS OGH 2000/12/6 7Ob286/00k

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Veröffentlicht am 06.12.2000
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Rechtssatz

Für den Schadenersatzanspruch einer Weggenossenschaft gegenüber ihren Mitgliedern ist die Durchsetzung vor den ordentlichen Gerichten nicht ausgeschlossen, wenn in der Satzung der öffentlich-rechtlichen Wegegenossenschaft entsprechend § 45 Abs 4 lit i stmk LStVG eine Schlichtungsregelung vorgesehen ist, weil die Nichteinhaltung eines gesetzlich vorgesehenen "Schlichtungsverfahrens" keine Unzulässigkeit des Rechtsweges bedeutet.Für den Schadenersatzanspruch einer Weggenossenschaft gegenüber ihren Mitgliedern ist die Durchsetzung vor den ordentlichen Gerichten nicht ausgeschlossen, wenn in der Satzung der öffentlich-rechtlichen Wegegenossenschaft entsprechend Paragraph 45, Absatz 4, Litera i, stmk LStVG eine Schlichtungsregelung vorgesehen ist, weil die Nichteinhaltung eines gesetzlich vorgesehenen "Schlichtungsverfahrens" keine Unzulässigkeit des Rechtsweges bedeutet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114506

Dokumentnummer

JJR_20001206_OGH0002_0070OB00286_00K0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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