Norm
TirGVG §33 Abs5Rechtssatz
Im Anlassfall wird die Rückabwicklung des Rechtsgeschäfts durch § 34 Abs 1 TirGVG aufgrund der Nichtigkeitssanktion des § 31 Abs 2 TirGVG angeordnet. Ein rechtsgeschäftliches Veräußerungsverbot vermag, selbst wenn es durch bücherliche Eintragung verdinglicht ist, diese gesetzliche Anordnung der Rückführung des Eigentums nicht zu durchbrechen. Es steht daher einer grundbücherlichen Löschung nach § 33 Abs 5 TirGVG nicht entgegen.Im Anlassfall wird die Rückabwicklung des Rechtsgeschäfts durch Paragraph 34, Absatz eins, TirGVG aufgrund der Nichtigkeitssanktion des Paragraph 31, Absatz 2, TirGVG angeordnet. Ein rechtsgeschäftliches Veräußerungsverbot vermag, selbst wenn es durch bücherliche Eintragung verdinglicht ist, diese gesetzliche Anordnung der Rückführung des Eigentums nicht zu durchbrechen. Es steht daher einer grundbücherlichen Löschung nach Paragraph 33, Absatz 5, TirGVG nicht entgegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114512Im RIS seit
11.01.2001Zuletzt aktualisiert am
20.01.2015