RS OGH 2000/12/12 5Ob85/00m, 3Ob245/10s, 5Ob193/14i

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Veröffentlicht am 12.12.2000
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Norm

TirGVG §33 Abs5

Rechtssatz

Im Anlassfall wird die Rückabwicklung des Rechtsgeschäfts durch § 34 Abs 1 TirGVG aufgrund der Nichtigkeitssanktion des § 31 Abs 2 TirGVG angeordnet. Ein rechtsgeschäftliches Veräußerungsverbot vermag, selbst wenn es durch bücherliche Eintragung verdinglicht ist, diese gesetzliche Anordnung der Rückführung des Eigentums nicht zu durchbrechen. Es steht daher einer grundbücherlichen Löschung nach § 33 Abs 5 TirGVG nicht entgegen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 85/00m
    Entscheidungstext OGH 12.12.2000 5 Ob 85/00m
    Veröff: SZ 73/192
  • 3 Ob 245/10s
    Entscheidungstext OGH 19.01.2011 3 Ob 245/10s
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Eigentums?Einverleibung nach erfolgreichem Widerruf einer Schenkung. (T1)
  • 5 Ob 193/14i
    Entscheidungstext OGH 18.11.2014 5 Ob 193/14i
    Vgl; Beisatz: Hier: Das Grundbuchgesuch stützt sich hier nicht auf einen auf Gesetz beruhenden Vorgang; vielmehr bilden Schenkungsanbot und -annahme, demnach eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung, also Vertrag und nicht Gesetz, die Eintragungsgrundlage. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114512

Im RIS seit

11.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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