Norm
ASVG §175Rechtssatz
Eine Schädigung durch ein (zeitlich begrenzte) äußere Einwirkung (zum Beispiel: Aufprall auf einen harten Gegenstand) stellt auch dann einen Unfall im Sinn des Versorgungsrechts dar, wenn sie im Zuge eines durch innere Ursachen bedingten Geschehens (zum Beispiel: Sturz wegen Herzinfarkt) eintritt.
Veröff: SGb 2001,696
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL002:2000:RS0115940Im RIS seit
12.01.2001Zuletzt aktualisiert am
20.02.2014