RS OGH 2000/12/13 9VS1/00R

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.2000
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Norm

ASVG §175

Rechtssatz

Eine Schädigung durch ein (zeitlich begrenzte) äußere Einwirkung (zum Beispiel: Aufprall auf einen harten Gegenstand) stellt auch dann einen Unfall im Sinn des Versorgungsrechts dar, wenn sie im Zuge eines durch innere Ursachen bedingten Geschehens (zum Beispiel: Sturz wegen Herzinfarkt) eintritt.

Veröff: SGb 2001,696

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL002:2000:RS0115940

Im RIS seit

12.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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