RS OGH 2001/9/4 15Os89/00, 12Os8/01

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.2000
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Norm

StPO §363c Abs2
  1. StPO § 363c heute
  2. StPO § 363c gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  3. StPO § 363c gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996

Rechtssatz

Wurde in einem Urteil des EGMR (vom 8. Feber 2000, Beschwerde-Nr. 25878/94, im Fall Michael C gegen Österreich) eine Konventionsverletzung durch eine Berufungsentscheidung des OGH (§ 296 Abs 3 StPO) festgestellt, so hebt der gemäß § 363a Abs 2 StPO zur Erneuerung des Verfahrens angerufene OGH seine eigene Entscheidung auf und erkennt in der Sache selbst neuerlich über die Berufung.Wurde in einem Urteil des EGMR (vom 8. Feber 2000, Beschwerde-Nr. 25878/94, im Fall Michael C gegen Österreich) eine Konventionsverletzung durch eine Berufungsentscheidung des OGH (Paragraph 296, Absatz 3, StPO) festgestellt, so hebt der gemäß Paragraph 363 a, Absatz 2, StPO zur Erneuerung des Verfahrens angerufene OGH seine eigene Entscheidung auf und erkennt in der Sache selbst neuerlich über die Berufung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114525

Dokumentnummer

JJR_20001214_OGH0002_0150OS00089_0000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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