Norm
StPO §363c Abs2Rechtssatz
Wurde in einem Urteil des EGMR (vom 8. Feber 2000, Beschwerde-Nr. 25878/94, im Fall Michael C gegen Österreich) eine Konventionsverletzung durch eine Berufungsentscheidung des OGH (§ 296 Abs 3 StPO) festgestellt, so hebt der gemäß § 363a Abs 2 StPO zur Erneuerung des Verfahrens angerufene OGH seine eigene Entscheidung auf und erkennt in der Sache selbst neuerlich über die Berufung.Wurde in einem Urteil des EGMR (vom 8. Feber 2000, Beschwerde-Nr. 25878/94, im Fall Michael C gegen Österreich) eine Konventionsverletzung durch eine Berufungsentscheidung des OGH (Paragraph 296, Absatz 3, StPO) festgestellt, so hebt der gemäß Paragraph 363 a, Absatz 2, StPO zur Erneuerung des Verfahrens angerufene OGH seine eigene Entscheidung auf und erkennt in der Sache selbst neuerlich über die Berufung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114525Dokumentnummer
JJR_20001214_OGH0002_0150OS00089_0000000_001