Norm
MedienG §8a Abs5Rechtssatz
§ 39 Abs 4 MedG ist so auszulegen, dass ein Regressanspruch des Bundes gegen den Antragsteller in einem selbständigen Verfahren nach §§ 8, 8a MedG betreffend die vom Bund getragenen Kosten der Veröffentlichung der Mitteilung nach § 37 MedG entfällt, wenn dem Antragsteller in einem gerichtlichen Vergleich unzweifelhaft eine Entschädigung nach den §§ 6 ff MedG, die seinem selbständigen Antrag nach §§ 8, 8a MedG entspricht, eingeräumt wurde.Paragraph 39, Absatz 4, MedG ist so auszulegen, dass ein Regressanspruch des Bundes gegen den Antragsteller in einem selbständigen Verfahren nach Paragraphen 8, 8 a, MedG betreffend die vom Bund getragenen Kosten der Veröffentlichung der Mitteilung nach Paragraph 37, MedG entfällt, wenn dem Antragsteller in einem gerichtlichen Vergleich unzweifelhaft eine Entschädigung nach den Paragraphen 6, ff MedG, die seinem selbständigen Antrag nach Paragraphen 8, 8 a, MedG entspricht, eingeräumt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114662Im RIS seit
13.01.2001Zuletzt aktualisiert am
02.02.2016