Norm
EuGVÜ Art17 Abs1 litaRechtssatz
Die Voraussetzungen für die Gültigkeit von Gerichtsstandsklauseln sind eng auszulegen. Die Formvorschrift des Art 17 Abs 1 lit a EuGVÜ erster Fall kann auch durch getrennte Schriftstücke erfüllt werden. Art 17 Abs 1 lit a EuGVÜ kennt als eine Möglichkeit der Erfüllung der Form auch die schriftliche Bestätigung einer mündlich getroffenen Vereinbarung, wobei es ohne Bedeutung ist, welche Partei die mündlich getroffene Gerichtsstandsvereinbarung bestätigt.Die Voraussetzungen für die Gültigkeit von Gerichtsstandsklauseln sind eng auszulegen. Die Formvorschrift des Artikel 17, Absatz eins, Litera a, EuGVÜ erster Fall kann auch durch getrennte Schriftstücke erfüllt werden. Artikel 17, Absatz eins, Litera a, EuGVÜ kennt als eine Möglichkeit der Erfüllung der Form auch die schriftliche Bestätigung einer mündlich getroffenen Vereinbarung, wobei es ohne Bedeutung ist, welche Partei die mündlich getroffene Gerichtsstandsvereinbarung bestätigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114604Im RIS seit
13.01.2001Zuletzt aktualisiert am
02.03.2026