Norm
StPO §345 Abs1 Z6Rechtssatz
Bei leugnender Verantwortung des Angeklagten im Zusammenhalt mit objektiven Tatsachengrundlagen, die kein ausreichendes Substrat für die Stellung von Eventualfragen nach bloßen Verletzungsdelikten bieten, ist keine Verletzung des § 314 StPO durch Unterbleiben dieser begehrten Eventualfragen zu ersehen.Bei leugnender Verantwortung des Angeklagten im Zusammenhalt mit objektiven Tatsachengrundlagen, die kein ausreichendes Substrat für die Stellung von Eventualfragen nach bloßen Verletzungsdelikten bieten, ist keine Verletzung des Paragraph 314, StPO durch Unterbleiben dieser begehrten Eventualfragen zu ersehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114490Im RIS seit
14.12.2000Zuletzt aktualisiert am
20.11.2024