Norm
StPO §252 Abs1 Z2aRechtssatz
Die Vorführung einer Videoaufzeichnung über die kontradiktorische Vernehmung eines Zeugen im Vorverfahren setzt unabdingbar die berechtigte Inanspruchnahme des Entschlagungsrechtes durch diesen Zeugen voraus.
Der ausdrückliche Antrag auf unmittelbare Vernehmung des Zeugen durch eine Prozesspartei entzieht der Annahme von deren Einverständnis zur Videovorführung trotz laut Hauptverhandlungsprotokoll umfassend "einvernehmliche Verlesung des gesamten Akteninhalts" jede tragfähige Grundlage.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114493Dokumentnummer
JJR_20001214_OGH0002_0120OS00145_0000000_001