RS OGH 2000/12/14 12Os145/00 (12Os146/00)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.2000
beobachten
merken

Norm

StPO §252 Abs1 Z2a
StPO §252 Abs1 Z4

Rechtssatz

Die Vorführung einer Videoaufzeichnung über die kontradiktorische Vernehmung eines Zeugen im Vorverfahren setzt unabdingbar die berechtigte Inanspruchnahme des Entschlagungsrechtes durch diesen Zeugen voraus.

Der ausdrückliche Antrag auf unmittelbare Vernehmung des Zeugen durch eine Prozesspartei entzieht der Annahme von deren Einverständnis zur Videovorführung trotz laut Hauptverhandlungsprotokoll umfassend "einvernehmliche Verlesung des gesamten Akteninhalts" jede tragfähige Grundlage.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 145/00
    Entscheidungstext OGH 14.12.2000 12 Os 145/00

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114493

Dokumentnummer

JJR_20001214_OGH0002_0120OS00145_0000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten