Norm
ABGB §1330 Abs1 ARechtssatz
Dem Medieninhaber kann bei einer ehrenrührigen (kreditschädigenden) Behauptung ein dem § 6 Abs 2 Z 2 lit b MedG entsprechender Rechtfertigungsgrund auch dann zugute kommen, wenn keine üble Nachrede vorliegt.Dem Medieninhaber kann bei einer ehrenrührigen (kreditschädigenden) Behauptung ein dem Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, MedG entsprechender Rechtfertigungsgrund auch dann zugute kommen, wenn keine üble Nachrede vorliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114664Im RIS seit
13.01.2001Zuletzt aktualisiert am
04.03.2025