RS OGH 2000/12/14 6Ob297/00w, 6Ob160/12s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.2000
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Norm

AußStrG §9 J1
FBG §15 Abs1
FBG §40

Rechtssatz

Im Verfahren zur amtswegigen Löschung kommt der Kapitalgesellschaft insoweit keine Rechtsmittelbefugnis zu, als der Entscheidungsgegenstand die Verweigerung der Verfahrenseinleitung oder seiner Fortsetzung betrifft.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 297/00w
    Entscheidungstext OGH 14.12.2000 6 Ob 297/00w
  • 6 Ob 160/12s
    Entscheidungstext OGH 27.02.2013 6 Ob 160/12s
    Vgl auch; Beisatz: Nach der Auflösung einer Gesellschaft gemäß § 39 FBG wegen eines nicht eröffneten Insolvenzverfahrens (früher: Konkurses) mangels kostendeckenden Vermögens besteht keine von der Gesellschaft erzwingbare Pflicht des Firmenbuchgerichts, die Gesellschaft gemäß § 40 FBG zu löschen. Mag die Gesellschaft selbst auch aus wirtschaftlichen Gründen an einer Löschung interessiert sein, so dient das Amtslöschungsverfahren dennoch dem öffentlichen Interesse und nicht dem privaten Interesse der Gesellschaft. Diese kann die Einleitung eines amtswegigen Löschungsverfahrens zwar anregen, ein Antragsrecht steht ihr jedoch nicht zu. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114583

Im RIS seit

13.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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