Norm
ASVG §227 Abs1 Z1Rechtssatz
Bei der Anrechnung von Ersatzzeiten nach § 227 Abs 1 Z 1 ASVG ist eine sachliche Rechtfertigung für eine Schlechterstellung des Versicherten bzw. dessen Hinterbliebenen daraus, dass das Studium nicht abgesprochen, sondern neben der aufgenommenen Berufstätigkeit weitergeführt wurde nicht ersichtlich. Im Sinne einer verfassungskonformen Gesetzesanwendung kann daher von einem Verlassen der (Hoch-)Schule auch dann gesprochen werden, wenn der Versicherte eine versicherungspflichtige Berufstätigkeit aufnimmt und das begonnene (hier auch schon weit fortgeschrittene) St udium neben seinem Beruf fortsetzt, weil es dann (gleichermaßen wie beim Studienabbruch) ein Hindernis für den Erwerb von Beitragsmonaten nicht mehr darstellt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLGW009:2000:RW0000059Dokumentnummer
JJR_20001215_OLGW009_0090RS00163_00G0000_001