TE OGH 2000/12/15 9Rs163/00g

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.12.2000
beobachten
merken

Kopf

Im Namen der Republik

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Richter des Oberlandesgerichtes Mag. Hellmich (Vorsitzender), Dr. Rechberger und die Richterin des Oberlandesgerichtes Dr. Falser sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr.Friedrich Hötzl und techn.OAR Heinz Ivath in der Sozialrechtssache der klagenden Partei T***** T*****, geboren am 1*****, W*****, vertreten durch ihre Mutter B***** T*****, ebendort, als gesetzliche Vertreterin, diese vertreten durch Dr. V*****, Rechtsanwalt in Wr. Neustadt, wider die beklagte Partei P*****, 1***** Wien, wegen Waisenpension, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 3.9.1999, 4 Cgs 136/99f-6, gemäß den §§ 2 ASGG, 492 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Richter des Oberlandesgerichtes Mag. Hellmich (Vorsitzender), Dr. Rechberger und die Richterin des Oberlandesgerichtes Dr. Falser sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr.Friedrich Hötzl und techn.OAR Heinz Ivath in der Sozialrechtssache der klagenden Partei T***** T*****, geboren am 1*****, W*****, vertreten durch ihre Mutter B***** T*****, ebendort, als gesetzliche Vertreterin, diese vertreten durch Dr. V*****, Rechtsanwalt in Wr. Neustadt, wider die beklagte Partei P*****, 1***** Wien, wegen Waisenpension, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 3.9.1999, 4 Cgs 136/99f-6, gemäß den Paragraphen 2, ASGG, 492 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird F o l g e gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass es zu lauten hat:

"Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei ab 1. Mai 1998 eine Waisenpension in der jeweils gesetzlichen Höhe zu bezahlen."

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 5.916,96 (hierin enthalten S 986,16 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Text

K***** S*****, der Vater der Klägerin und Lebensgefährte deren Mutter B***** T*****, starb am 11. A***** in Portugal an den Folgen eines Verkehrsunfalles.

Mit ihrem Bescheid vom 17. Mai 1999 lehnte die Beklagte den Antrag der am 14. April 1993 geborenen Klägerin auf Gewährung einer Waisenpension mit der Begründung ab, dass die für die Erfüllung der Wartezeit erforderliche Mindestanzahl an Versicherungsmonaten nicht vorliege.

In der dagegen gerichteten Klage bringt die Klägerin vor, bei der Berechnung der Versicherungszeiten seien die Studienzeiten ihres Vaters an der Technischen Universität Wien nicht berücksichtigt worden. Rechne man diese hinzu, so sei die Wartezeit erfüllt. Die Beklagte bestritt, beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, der Versicherte sei bis zu seinem Ableben an der Technischen Universität Wien inskribiert gewesen. Da er sonstige Versicherungsmonate somit nur während, nicht jedoch nach Beendigung der Hochschulausbildung erworben habe, könnten die Studienzeiten nicht berücksichtigt werden.

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Seiner Entscheidung liegt folgender unstrittiger Sachverhalt zugrunde:

K***** S***** maturierte im Jahre 1987 an der HTL in Mödling. Danach begann er sein Studium an der Technischen Universität Wien, wo er ab dem Wintersemester 1987/88 bis zu seinem Tod inskribiert war. Sämtliche der 57 von ihm abgelegten Prüfungen bestand er. Zur Vollendung des Studiums fehlten ihm noch drei Prüfungen und die Ablegung der Diplomarbeit, womit ein Zeitraum von rund einem Jahr verbunden gewesen wäre. Ab Oktober 1996 absolvierte K***** S***** seinen ordentlichen Präsenzdienst in der Dauer von sieben Monaten. Während seines Studiums übernahm er Planungsaufträge für verschiede Architekten, unter anderem für das Architekturbüro Dipl.Ing. G***** K*****. Dabei handelte es sich vor allem um die Anfertigung von Einreich- oder Ausführungsplänen für kleinere Supermärkte. Er erwarb im Zeitraum vom Juli 1997 bis April 1998 10 Beitragsmonate im Rahmen eines freien Dienstvertrages gemäß § 4 Abs. 4 ASVG. Rechtlich führte das Erstgericht aus, dass die Wartezeit für die Hinterbliebenenpension gemäß § 236 Abs. 1 Z. 1 lit. a ASVG 60 Versicherungsmonate betrage, welche innerhalb eines Zeitraumes von 120 Kalendermonaten vor dem Stichtag (hier: 1. Mai 1998) liegen müssten (§ 236 Abs. 2 Z. 1 ASVG).K***** S***** maturierte im Jahre 1987 an der HTL in Mödling. Danach begann er sein Studium an der Technischen Universität Wien, wo er ab dem Wintersemester 1987/88 bis zu seinem Tod inskribiert war. Sämtliche der 57 von ihm abgelegten Prüfungen bestand er. Zur Vollendung des Studiums fehlten ihm noch drei Prüfungen und die Ablegung der Diplomarbeit, womit ein Zeitraum von rund einem Jahr verbunden gewesen wäre. Ab Oktober 1996 absolvierte K***** S***** seinen ordentlichen Präsenzdienst in der Dauer von sieben Monaten. Während seines Studiums übernahm er Planungsaufträge für verschiede Architekten, unter anderem für das Architekturbüro Dipl.Ing. G***** K*****. Dabei handelte es sich vor allem um die Anfertigung von Einreich- oder Ausführungsplänen für kleinere Supermärkte. Er erwarb im Zeitraum vom Juli 1997 bis April 1998 10 Beitragsmonate im Rahmen eines freien Dienstvertrages gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG. Rechtlich führte das Erstgericht aus, dass die Wartezeit für die Hinterbliebenenpension gemäß Paragraph 236, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ASVG 60 Versicherungsmonate betrage, welche innerhalb eines Zeitraumes von 120 Kalendermonaten vor dem Stichtag (hier: 1. Mai 1998) liegen müssten (Paragraph 236, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG).

Schulbesuchszeiten könnten gemäß § 227 Abs. 1 Z. 1 ASVG nur dann berücksichtigt werden, wenn nach dem Abschluss der Schulausbildung weitere Versicherungszeiten lägen, was hier nicht zutreffe. Die Wartezeit sei daher nicht erfüllt.Schulbesuchszeiten könnten gemäß Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG nur dann berücksichtigt werden, wenn nach dem Abschluss der Schulausbildung weitere Versicherungszeiten lägen, was hier nicht zutreffe. Die Wartezeit sei daher nicht erfüllt.

Rechtliche Beurteilung

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, es im klagestattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Beklagte hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt. Die Berufung ist berechtigt.

Strittig ist lediglich, ob die Studienzeit des Vaters der Klägerin an der Technischen Universität Wien im Sinne des § 227 Abs. 1 Z. 1 ASVG im Ausmaß von 48 Monaten als Ersatzzeit anzurechnen ist oder nicht. Nach dieser Bestimmung gelten als Ersatzzeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 solche Zeiten, in denen nach Vollendung des 15. Lebensjahres unter anderem eine inländische öffentliche mittlere Schule, eine höhere Schule oder eine inländische Hochschule in dem für die betreffende Schul(Studien)art vorgeschriebenen normalen Ausbildungs(Studien)gang besucht wurde oder nach dem Hochschulstudium eine vorgeschriebene Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf erfolgt ist, sofern nach dem Verlassen der Schule bzw. der Beendigung der Ausbildung eine sonstige Versicherungszeit vorliegt.Strittig ist lediglich, ob die Studienzeit des Vaters der Klägerin an der Technischen Universität Wien im Sinne des Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG im Ausmaß von 48 Monaten als Ersatzzeit anzurechnen ist oder nicht. Nach dieser Bestimmung gelten als Ersatzzeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 solche Zeiten, in denen nach Vollendung des 15. Lebensjahres unter anderem eine inländische öffentliche mittlere Schule, eine höhere Schule oder eine inländische Hochschule in dem für die betreffende Schul(Studien)art vorgeschriebenen normalen Ausbildungs(Studien)gang besucht wurde oder nach dem Hochschulstudium eine vorgeschriebene Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf erfolgt ist, sofern nach dem Verlassen der Schule bzw. der Beendigung der Ausbildung eine sonstige Versicherungszeit vorliegt.

Wie schon wiederholt ausgesprochen wurde, ist es nach diesem Gesetzeswortlaut nicht erforderlich, dass das vorgesehene Bildungsziel erreicht oder das Studium auf die in der Studienordnung vorgesehene Art beendet wurde; gefordert wird lediglich, dass während der Schul- oder Hochschulzeit keine Pflichtbeitragszeiten erworben wurden und eine sonstige Versicherungszeit der Schul- oder Hochschulzeit nachfolgt (SVSlg. 42.839, 40.420). Die 44. ASVG-Novelle hat nichts daran geändert, dass die sich daraus ergebenden Ersatzzeiten für die Erfüllung der Wartezeit bei Hinterbliebenenpensionen weiterhin zu berücksichtigen sind, ohne dass sie nachgekauft werden müssen (vgl. § 227 Abs. 2 Z. 2 ASVG; SVSlg. 37.786).Wie schon wiederholt ausgesprochen wurde, ist es nach diesem Gesetzeswortlaut nicht erforderlich, dass das vorgesehene Bildungsziel erreicht oder das Studium auf die in der Studienordnung vorgesehene Art beendet wurde; gefordert wird lediglich, dass während der Schul- oder Hochschulzeit keine Pflichtbeitragszeiten erworben wurden und eine sonstige Versicherungszeit der Schul- oder Hochschulzeit nachfolgt (SVSlg. 42.839, 40.420). Die 44. ASVG-Novelle hat nichts daran geändert, dass die sich daraus ergebenden Ersatzzeiten für die Erfüllung der Wartezeit bei Hinterbliebenenpensionen weiterhin zu berücksichtigen sind, ohne dass sie nachgekauft werden müssen vergleiche Paragraph 227, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG; SVSlg. 37.786).

Der Anrechnung der Studienzeit als Ersatzzeit (im Ausmaß von 48 Monaten steht nun nach Auffassung des erkennenden Senates nicht im Wege, dass der im Alter von 29 Jahren verunglückte Vater der Klägerin auch noch im Zeitpunkt seines Todes an der Technischen Universität Wien inskribiert war. Den § 227 Abs. 1 Z. 1 ASVG soll diejenigen Versicherten, bei denen infolge erweiterter Schulbildung der Eintritt in das Erwerbsleben und damit auch der Beginn der Versicherung hinausgeschoben wird, für den daraus resultierenden Verlust an Beitragszeiten schadlos halten (MGA, ASVG, Anm. 1a zu § 227). Dementsprechend ist zur Anrechnung die Einhaltung des vorgeschriebenen normalen Ausbildungs-(Studien-)ganges erforderlich, welche nämlich in der Regel die Ausübung eines Berufes und damit den Erwerb von Pflichtbeitragszeiten ausschließt. So hindert etwa die Ausbildung in Abendkursen, welche neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung besucht werden können, eine Anrechnung (MGA, ASVG, Anm. 3, 3a zu § 227 mwH).Der Anrechnung der Studienzeit als Ersatzzeit (im Ausmaß von 48 Monaten steht nun nach Auffassung des erkennenden Senates nicht im Wege, dass der im Alter von 29 Jahren verunglückte Vater der Klägerin auch noch im Zeitpunkt seines Todes an der Technischen Universität Wien inskribiert war. Den Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG soll diejenigen Versicherten, bei denen infolge erweiterter Schulbildung der Eintritt in das Erwerbsleben und damit auch der Beginn der Versicherung hinausgeschoben wird, für den daraus resultierenden Verlust an Beitragszeiten schadlos halten (MGA, ASVG, Anmerkung 1a zu Paragraph 227,). Dementsprechend ist zur Anrechnung die Einhaltung des vorgeschriebenen normalen Ausbildungs-(Studien-)ganges erforderlich, welche nämlich in der Regel die Ausübung eines Berufes und damit den Erwerb von Pflichtbeitragszeiten ausschließt. So hindert etwa die Ausbildung in Abendkursen, welche neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung besucht werden können, eine Anrechnung (MGA, ASVG, Anmerkung 3, 3a zu Paragraph 227, mwH).

Mit der Aufnahme seiner Berufstätigkeit im Juli 1997, welche bis zu seinem Tod andauerte, nützte Karl-Heinz Schmidsfeld die Möglichkeit, Beitragsmonate zu erwerben, sodass eine Anrechnung seiner Studienzeit ab diesem Zeitpunkt als Ersatzzeit nach § 227 Abs. 1 Z. 1 ASVG nach dem aufgezeigten Zweck dieser Bestimmung nicht mehr in Betracht kommt. Damit kann es aber umgekehrt nicht schaden, wenn er neben seiner versicherungspflichtigen Berufstätigkeit das begonnene Hochschulstudium zum Abschluss bringen wollte. Nach der dargestellten Rechtslage wäre die Anrechnung auch nicht zweifelhaft, hätte der Vater der Klägerin mit der Aufnahme seiner versicherungspflichtigen Berufstätigkeit sein Hochschulstudium abgebrochen (vgl. nur SVSlg. 42.839). Eine sachliche Rechtfertigung für eine Schlechterstellung des Versicherten bzw. dessen Hinterbliebenen daraus, dass das Studium nicht abgebrochen, sondern neben der aufgenommenen Berufstätigkeit weitergeführt wird, ist nicht ersichtlich, um so weniger, als ein abgeschlossenes Studium der Berufsvorbereitung dienlicher ist als ein abgebrochenes. Im Sinne einer verfassungskonformen Gesetzesanwendung kann daher von einem Verlassen der (Hoch-)Schule auch dann gesprochen werden, wenn der Versicherte eine versicherungspflichtige Berufstätigkeit aufnimmt und das begonnene (hier auch schon weit fortgeschrittene) Studium neben seinem Beruf fortsetzt, weil es dann (gleichermaßen wie beim Studienabbruch) ein Hindernis für den Erwerb von Beitragsmonaten nicht mehr darstellt.Mit der Aufnahme seiner Berufstätigkeit im Juli 1997, welche bis zu seinem Tod andauerte, nützte Karl-Heinz Schmidsfeld die Möglichkeit, Beitragsmonate zu erwerben, sodass eine Anrechnung seiner Studienzeit ab diesem Zeitpunkt als Ersatzzeit nach Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG nach dem aufgezeigten Zweck dieser Bestimmung nicht mehr in Betracht kommt. Damit kann es aber umgekehrt nicht schaden, wenn er neben seiner versicherungspflichtigen Berufstätigkeit das begonnene Hochschulstudium zum Abschluss bringen wollte. Nach der dargestellten Rechtslage wäre die Anrechnung auch nicht zweifelhaft, hätte der Vater der Klägerin mit der Aufnahme seiner versicherungspflichtigen Berufstätigkeit sein Hochschulstudium abgebrochen vergleiche nur SVSlg. 42.839). Eine sachliche Rechtfertigung für eine Schlechterstellung des Versicherten bzw. dessen Hinterbliebenen daraus, dass das Studium nicht abgebrochen, sondern neben der aufgenommenen Berufstätigkeit weitergeführt wird, ist nicht ersichtlich, um so weniger, als ein abgeschlossenes Studium der Berufsvorbereitung dienlicher ist als ein abgebrochenes. Im Sinne einer verfassungskonformen Gesetzesanwendung kann daher von einem Verlassen der (Hoch-)Schule auch dann gesprochen werden, wenn der Versicherte eine versicherungspflichtige Berufstätigkeit aufnimmt und das begonnene (hier auch schon weit fortgeschrittene) Studium neben seinem Beruf fortsetzt, weil es dann (gleichermaßen wie beim Studienabbruch) ein Hindernis für den Erwerb von Beitragsmonaten nicht mehr darstellt.

Den unstrittig anrechenbaren Versicherungsmonaten (sieben Monate Ersatzzeit für Präsenzdienst, 10 Beitragsmonate) sind daher die Studienzeiten im Ausmaß von 48 Monaten hinzuzurechnen. Somit ist die Wartezeit gemäß § 236 Abs. 1 Z. 1 lit. a ASVG erfüllt. Der Berufung, welche im Ergebnis zutreffend auf diese Rechtslage hinweist, war daher Folge zu geben und das angefochtene Urteil im klagestattgebenden Sinn abzuändern.Den unstrittig anrechenbaren Versicherungsmonaten (sieben Monate Ersatzzeit für Präsenzdienst, 10 Beitragsmonate) sind daher die Studienzeiten im Ausmaß von 48 Monaten hinzuzurechnen. Somit ist die Wartezeit gemäß Paragraph 236, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ASVG erfüllt. Der Berufung, welche im Ergebnis zutreffend auf diese Rechtslage hinweist, war daher Folge zu geben und das angefochtene Urteil im klagestattgebenden Sinn abzuändern.

Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass das Vorliegen des in der Berufung geltend gemachten Verfahrensmangels zu verneinen ist. Entgegen der in der Mängelrüge vertretenen Auffassung war das Erstgericht nicht verpflichtet, die Klägerin zu Beweisanträgen anzuleiten oder von Amts wegen Beweise aufzunehmen, um eine allfällige (weitere) Pflichtversicherung zwischen Juni 1994 und April 1998 zu prüfen. Abgesehen davon, dass Anhaltspunkte für eine weitergehende als die festgestellte Pflichtversicherung nach den von der Beklagten im Anstaltsverfahren veranlassten Erhebungen der Wiener Gebietskrankenkasse gerade nicht vorlagen (vgl. Blatt 46 und 59 des Anstaltsaktes), käme der Anrechnung des gesamten Zeitraumes als Versicherungsmonate keine ausschlaggebende Bedeutung zu: Verneinte man die Anrechenbarkeit der Studienzeit, ergäben sich von Juni 1994 bis April 1998 lediglich 47 Versicherungsmonate zusätzlich zu den im maßgeblichen Zeitraum unstrittig feststehenden sieben Monaten. Der Kostenausspruch gründet sich auf § 77 Abs. 1 Z. 2 lit. a ASGG, wobei gemäß § 77 Abs. 2 ASGG von einer Bemessungsgrundlage von S 50.000,-- auszugehen war.Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass das Vorliegen des in der Berufung geltend gemachten Verfahrensmangels zu verneinen ist. Entgegen der in der Mängelrüge vertretenen Auffassung war das Erstgericht nicht verpflichtet, die Klägerin zu Beweisanträgen anzuleiten oder von Amts wegen Beweise aufzunehmen, um eine allfällige (weitere) Pflichtversicherung zwischen Juni 1994 und April 1998 zu prüfen. Abgesehen davon, dass Anhaltspunkte für eine weitergehende als die festgestellte Pflichtversicherung nach den von der Beklagten im Anstaltsverfahren veranlassten Erhebungen der Wiener Gebietskrankenkasse gerade nicht vorlagen vergleiche Blatt 46 und 59 des Anstaltsaktes), käme der Anrechnung des gesamten Zeitraumes als Versicherungsmonate keine ausschlaggebende Bedeutung zu: Verneinte man die Anrechenbarkeit der Studienzeit, ergäben sich von Juni 1994 bis April 1998 lediglich 47 Versicherungsmonate zusätzlich zu den im maßgeblichen Zeitraum unstrittig feststehenden sieben Monaten. Der Kostenausspruch gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG, wobei gemäß Paragraph 77, Absatz 2, ASGG von einer Bemessungsgrundlage von S 50.000,-- auszugehen war.

Ein Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision war entbehrlich, weil ein privilegierter Fall gemäß § 46 Abs. 3 Z. 3 ASGG vorliegt. Oberlandesgericht WienEin Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision war entbehrlich, weil ein privilegierter Fall gemäß Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 3, ASGG vorliegt. Oberlandesgericht Wien

1016 Wien, Schmerlingplatz 11

Anmerkung

EW00405 9Rs163-00g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLGW009:2000:0090RS00163.00G.1215.000

Dokumentnummer

JJT_20001215_OLGW009_0090RS00163_00G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten