TE Vwgh Erkenntnis 2004/10/21 99/13/0219

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Veröffentlicht am 21.10.2004
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §93 Abs2;
BAO §93 Abs3 lita;
LAO Wr 1962 §67 Abs2;
LAO Wr 1962 §67 Abs3 lita;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner, Mag. Heinzl, Dr. Fuchs und Dr. Büsser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Seidl LL.M., über die Beschwerde des S in W, vertreten durch Dr. Michael Bereis, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Pilgramgasse 22, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Stadt Wien vom 24. November 1998, Zl. MD-VfR-S 125/97, betreffend Haftung für Dienstgeberabgabe, Kommunalsteuer und Säumniszuschlag, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von 381,90 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schreiben des Magistrates der Stadt Wien vom 19. März 1997 wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass er im Firmenbuch als Geschäftsführer der W GmbH eingetragen sei. Es bestehe ein Abgabenrückstand an Kommunalsteuer, Dienstgeberabgabe und Säumniszuschlag im Gesamtausmaß von S 33.755,--, für welchen der Beschwerdeführer nach den §§ 7 und 54 der Wiener Abgabenordnung zur Haftung heranzuziehen sei. Der Beschwerdeführer werde eingeladen, sich hiezu zu äußern bzw. den Haftungsbetrag zu begleichen.

Mit Schreiben vom 7. April 1997 teilte der Beschwerdeführer mit, dass die Haftungsvoraussetzungen nicht vorlägen und außerdem die Höhe willkürlich festgesetzt worden sei. Er beantragte "die Richtigstellung".

Mit Bescheid vom 4. Juni 1997 wurde der Beschwerdeführer für Rückstände an Dienstgeberabgabe und Kommunalsteuer der W GmbH in Höhe von S 33.755,-- für den Zeitraum Jänner 1995 bis Februar 1996 haftbar gemacht und aufgefordert, diesen Betrag zu entrichten. Begründend wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer im Firmenbuch als Geschäftsführer der genannten Gesellschaft eingetragen sei und weder die Bezahlung der genannten Beträge veranlasst noch irgendwelche Schritte zur Abdeckung des Rückstandes unternommen habe. Er habe damit die ihm als Geschäftsführer auferlegten Pflichten verletzt und sei daher für den Rückstand haftbar zu machen, da dieser bei der Gesellschaft nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden könne. Die Geltendmachung der Haftung entspreche auch den Ermessensrichtlinien der Zweckmäßigkeit und Billigkeit nach § 18 WAO, da nach der Aktenlage kein Hinweis darauf bestehe, dass der nunmehr aushaftende Betrag bei der Primärschuldnerin überhaupt noch eingebracht werden könne. Der Rückstand setze sich aus "Kommst/DGA Rest 1 bis 12/95 S 32.485,-- lt. Erkl.

v. 25.3.1996

Säumniszuschlag 1 bis 12/95 S  650,-- Kommst/DGA 1 bis 2/96 S  620,-- lt. Erkl. v. 9.12.1996",

somit in der Höhe von insgesamt S 33.755,-- zusammen. Die Höhe des Haftungsbetrages ergebe sich aus der Differenz der von der Abgabepflichtigen gelegten Erklärungen und der von ihr geleisteten Zahlungen und sei entgegen der Behauptung in der Stellungnahme vom 7. April 1997 nicht willkürlich festgelegt.

In der dagegen erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer aus, die finanzielle Situation der W GmbH sei so schlecht gewesen, dass die Zahlungen nicht hätten geleistet werden können, zumal auch keine anderen Zahlungen oder Entnahmen mehr geleistet worden seien. Zum Beweis wurde die Einvernahme eines näher bezeichneten Rechtsanwaltes als Masseverwalter (der W GmbH) beantragt. Die Voraussetzungen für die persönliche Haftung des Beschwerdeführers lägen daher nicht vor.

Mit Vorhalt vom 8. August 1997 wurde der Beschwerdeführer eingeladen, eine Liquiditätsaufstellung für den Zeitraum von Jänner 1995 bis zur Konkurseröffnung vorzulegen. Die Liquiditätsaufstellung habe zu enthalten: eine nach Monaten aufgegliederte Aufstellung der Gesamtverbindlichkeiten (Abgaben, Mieten, Löhne und Gehälter, etc) und eine nach Monaten aufgegliederte Auflistung aller Einnahmen und liquiden Mittel (Bankkonten, Kassabücher, etc.) gegenüber allen Ausgaben (Abgaben, Mieten, Löhne und Gehälter, etc.), nur dann könne dieser Liquiditätsstatus vollen Beweis über eine Gleichbehandlung aller Gläubiger liefern. Bemerkt werde, dass der Masseverwalter keine konkrete Aussage darüber machen könne, welche Mittel der Gesellschaft zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten der Abgaben vor der Konkurseröffnung zur Verfügung gestanden seien.

Eine Beantwortung dieses Vorhaltes erfolgte nicht. Mit Berufungsvorentscheidung vom 8. Oktober 1997 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer stellte ohne weiteres Vorbringen den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Nach Durchführung weiterer Ermittlungen, unter anderem wurde der Masseverwalter der W GmbH um Stellungnahme zum Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers ersucht, dass die finanzielle Situation der Gesellschaft ab Jänner 1995 derart schlecht gewesen sei, dass die noch bestehenden Abgabenschulden nicht mehr hätten bezahlt werden können, wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Vorsprache bei der Behörde Gelegenheit geboten, zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. Insbesondere wurden ihm laut einer Niederschrift vom 7. August 1998 die Jahreserklärungen, das Schreiben des Masseverwalters vom 2. März 1998 und ein Revisionsbericht vom 4. Juni 1998 zur Kenntnis gebracht. Anlässlich dieser Vorsprache wurde auf das Fehlen einer Liquiditätsaufstellung hingewiesen und der Beschwerdeführer aufgefordert, eine solche nachzureichen. Festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer Privatkonkurs angemeldet habe, weil er über keinerlei Vermögen verfüge. Wahrscheinlich sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage, die gewünschte Liquiditätsaufstellung vorzulegen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung insoweit stattgegeben, als der Beschwerdeführer für Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe samt Nebengebühren in der Gesamthöhe von S 28.801,-- zur Haftung herangezogen wurde. Begründend wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer weder habe dartun können, dass ihm einerseits die Mittel gefehlt hätten, um die aushaftenden Steuern und Abgaben zumindest aliquot zu bezahlen, noch dass er alle Gläubiger gleich behandelt habe. Auch die Zahlungsunfähigkeit der abgabepflichtigen Gesellschaft während des Haftungszeitraumes insbesondere zu den Fälligkeitsterminen der "Abgaben- und Steuerrückstände" hätte daher nicht erwiesen werden können. Im Wesentlichen habe der Beschwerdeführer behauptet, dass der Gesellschaft keine finanziellen Mittel mehr zur Verfügung gestanden seien. Den hiefür notwendigen Sachbeweis in Form einer Liquiditätsaufstellung habe er trotz Aufforderung aber nicht vorgelegt. Der Masseverwalter habe in einer schriftlichen Stellungnahme vom 2. März 1998 im Wesentlichen angegeben, dass er - was den Zeitraum vor der Konkurseröffnung betreffe - auf die Angaben des Beschwerdeführers angewiesen gewesen sei. Aus diesen Ausführungen sei daher für die Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes nichts zu gewinnen. Der Hinweis allerdings, dass aus einem Pfändungsprotokoll aus dem Jahr 1995 ersichtlich gewesen sei, dass auch in diesem Jahr bereits Löhne und Gehälter dieser Gesellschaft nicht hätten bezahlt werden können, habe die Behörde nach einer amtlichen Überprüfung veranlasst, die Haftung für Kommunalsteuer für Dezember 1995 zu verringern. Der Beschwerdeführer habe das Beweisergebnis zur Kenntnis genommen und lediglich angegeben, dass im März 1996 die Betriebseinstellung vorgenommen worden sei, wobei die Dienstnehmer noch bis ca. April 1996 beschäftigt gewesen seien.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:

Soweit der Beschwerdeführer zunächst rügt, er halte den Spruch des Bescheides für verfehlt, weil darin eine Aufschlüsselung der jeweils offenen Beträge für Kommunalsteuer, "Dienstgeberbeiträge" (gemeint wohl Dienstgeberabgabe) und Säumniszuschläge fehle, zumal es sich bei dem Bescheidspruch um einen Exekutionstitel handle, ist eine diesbezügliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu erkennen. Gemäß § 171 WAO werden die in Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen durch Erlassung von Haftungsbescheiden geltend gemacht. In diesen ist der Haftungspflichtige unter Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift, die seine Haftungspflicht begründet, aufzufordern, die Abgabenschuld, für die er haftet, binnen einer Frist von einem Monat zu entrichten. Diesem Erfordernis genügt in Verbindung mit dem erstinstanzlichen Bescheid der Spruch des angefochtenen Bescheides. Wenngleich es sich bei den rückständigen Abgaben, für welche der Beschwerdeführer zur Haftung herangezogen worden war, um verschiedene Abgaben handelt, ist dem Bescheidspruch ein auch die Exekution ermöglichendes ausreichendes Leistungsgebot zu entnehmen. Zutreffend hat die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift auch darauf hingewiesen, dass die Begründung des angefochtenen Bescheides eine detaillierte Aufschlüsselung der Beträge, für welche der Beschwerdeführer zur Haftung herangezogen wurde, enthält. Erscheint im Übrigen der Spruch eines Bescheides unklar, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu seiner Auslegung die Begründung heranzuziehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 2002, 2001/15/0077).

Ebenfalls unbegründet ist die Beschwerderüge, dem Beschwerdeführer sei Parteiengehör nur unzureichend eingeräumt worden. Wie dem angefochtenen Bescheid im Einklang mit dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten zu entnehmen ist, wurde der Beschwerdeführer zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters zum Parteiengehör geladen. Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass er diese Gelegenheit, das Ergebnis der Beweisaufnahme vor Erlassung des angefochtenen Bescheides kennen zu lernen, wahrgenommen hat. Einwendungen hinsichtlich der in den angefochtenen Bescheid eingeflossenen Sachverhaltsermittlungen erhob er zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht. Damit ist aber auch das Beschwerdevorbringen verfehlt, der Beschwerdeführer wäre durch einen Verfahrensmangel der Behörde daran gehindert worden, Angaben zu machen, bei deren Kenntnis die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können.

Der Beschwerdeführer rügt auch einen dem angefochtenen Bescheid insofern anhaftenden Verfahrensmangel, als seit der Eröffnung des den Beschwerdeführer persönlich betreffenden Konkursverfahrens zwingend die Beteiligung und Verständigung des Masseverwalters in seinem "eigenen Konkurs" notwendig gewesen wäre.

Da der angefochtene Bescheid am 7. Dezember 1998 zugestellt wurde, über das Vermögen des Beschwerdeführers nach den von ihm im Verfahren zur Bewilligung der Verfahrenshilfe vorgelegten Unterlagen aber erst mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 10. Juni 1999 der Konkurs eröffnet wurde, geht der diesbezügliche Beschwerdevorwurf ins Leere, weil die rund ein halbes Jahr nach Zustellung des angefochtenen Bescheides erfolgte Konkurseröffnung in dem mit dem angefochtenen Bescheid seinen Abschluss findenden Verfahren noch nicht berücksichtigt werden konnte.

Da sich die Beschwerde daher insgesamt als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 21. Oktober 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:1999130219.X00

Im RIS seit

18.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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