RS OGH 2000/12/19 10Ob32/00d, 4Ob109/15f, 6Ob140/20m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2000
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Norm

AktG §199 Abs1 Z3
VerG 2002 §7

Rechtssatz

Nichtigkeit eines späteren Beschlusses liegt vor, wenn dieser sich sachlich an den früheren anschließt und seinem Inhalte nach die Gültigkeit desselben voraussetzt, mag das ausdrücklich ausgesprochen sein oder sich nur aus dem Zusammenhang ergeben. In diesen Fällen hat die Nichtigerklärung des ersten Beschlusses auch die Nichtigkeit des zweiten zur Folge, da mit dem ersten Beschluss eine notwendige Voraussetzung für das Bestehen des zweiten fortfällt.

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 32/00d
    Entscheidungstext OGH 19.12.2000 10 Ob 32/00d
  • 4 Ob 109/15f
    Entscheidungstext OGH 15.12.2015 4 Ob 109/15f
    Auch; Beisatz: Hier: Beschlüsse eines Vereins. (T1)
  • 6 Ob 140/20m
    Entscheidungstext OGH 18.02.2021 6 Ob 140/20m
    Beisatz: Hier: Generalversammlungsbeschlüsse einer GmbH. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114612

Im RIS seit

18.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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