RS OGH 2023/11/17 10Ob32/00d; 4Ob109/15f; 6Ob140/20m; 8Ob82/22z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2000
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Norm

AktG §199 Abs1 Z3
VerG 2002 §7
  1. AktG § 199 heute
  2. AktG § 199 gültig ab 01.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2009
  3. AktG § 199 gültig von 01.01.2007 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  4. AktG § 199 gültig von 01.05.2001 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2001
  5. AktG § 199 gültig von 01.08.1990 bis 30.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1990

Rechtssatz

Nichtigkeit eines späteren Beschlusses liegt vor, wenn dieser sich sachlich an den früheren anschließt und seinem Inhalte nach die Gültigkeit desselben voraussetzt, mag das ausdrücklich ausgesprochen sein oder sich nur aus dem Zusammenhang ergeben. In diesen Fällen hat die Nichtigerklärung des ersten Beschlusses auch die Nichtigkeit des zweiten zur Folge, da mit dem ersten Beschluss eine notwendige Voraussetzung für das Bestehen des zweiten fortfällt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114612

Im RIS seit

18.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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