RS OGH 2000/12/19 4Ob188/00a

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Veröffentlicht am 19.12.2000
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Norm

EVHGB Art7 Nr15
ZPO §226 B1
ZPO §405 A

Rechtssatz

Bei Geltendmachung des Abfindungsanspruchs des ausscheidenden Gesellschafters genügt es, wenn der Kläger in erster Instanz seinen Anspruch auf Leistung der Abfindung in bestimmter Weise beziffert hat. Soweit der Kläger freilich im Verfahren erster Instanz ausdrücklich erklärt hat, einen bestimmten Vermögensteil mit einem bestimmten Betrag zu bewerten, kann das Gericht im Hinblick auf die Dispositionsmaxime diesen Vermögensteil nicht zugunsten des Klägers höher bewerten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114496

Dokumentnummer

JJR_20001219_OGH0002_0040OB00188_00A0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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