RS OGH 2005/1/26 3Ob238/00x, 3Ob211/00a, 3Ob2/01t, 3Ob325/00s, 3Ob59/01z, 3Ob60/01x, 3Ob195/04d

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Veröffentlicht am 20.12.2000
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Norm

EO §355 VIIIb
  1. EO § 355 heute
  2. EO § 355 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 355 gültig von 01.03.2008 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2008
  4. EO § 355 gültig von 01.10.2000 bis 29.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  5. EO § 355 gültig von 01.04.1980 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 120/1980

Rechtssatz

Verstößt aber ein Verpflichteter in verschiedenen Medien gegen die jeweiligen, auf diese Medien bezogenen Exekutionstitel, dann liegen ebenso zwei Verstöße vor, wie wenn diese von zwei verschiedenen Medieninhabern gesetzt worden wären. Bei Unterlassungsgeboten betreffend zwei Medien ist er verpflichtet, beide nicht weiter zu vertreiben, weshalb ihm auch zwei Verstöße zur Last liegen, wenn er dies nicht tut. Es kann dem Berechtigten nicht verwehrt sein, zur Durchsetzung seiner verschiedenen Ansprüche für jeden dieser Ansprüche einen eigenen Exekutionstitel zu erwirken, und sei dies auch nur zu dem Zweck, um die effizientere Durchsetzung zu ermöglichen (kein Rechtsmissbrauch).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114666

Dokumentnummer

JJR_20001220_OGH0002_0030OB00238_00X0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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