RS OGH 2000/12/20 13Os158/00

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.2000
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Norm

StPO §180 Abs1

Rechtssatz

Dem Tatzeitraum für die rechtliche Bejahung des dringenden Tatverdachtes kommt dann keine entscheidende Bedeutung zu, wenn Verjährung nicht in Rede steht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114489

Dokumentnummer

JJR_20001220_OGH0002_0130OS00158_0000000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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