RS OGH 2014/10/22 8Ob280/00k, 7Ob208/04w, 1Ob190/06g, 4Ob20/09h, 7Ob116/12b, 9Ob49/14t, 1Ob194/14g

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Veröffentlicht am 21.12.2000
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Rechtssatz

Wurde eine Ehe nach ausländischem Recht, welches nur eine Scheidung ohne Verschuldensausspruch kennt, geschieden und kommt auf den Unterhaltsanspruch österreichisches Recht zur Anwendung, steht dem bedürftigen Ehegatten analog § 69 Abs 3 EheG unter den dort beschriebenen Voraussetzungen ein Unterhaltsanspruch gegen den anderen Teil zu.Wurde eine Ehe nach ausländischem Recht, welches nur eine Scheidung ohne Verschuldensausspruch kennt, geschieden und kommt auf den Unterhaltsanspruch österreichisches Recht zur Anwendung, steht dem bedürftigen Ehegatten analog Paragraph 69, Absatz 3, EheG unter den dort beschriebenen Voraussetzungen ein Unterhaltsanspruch gegen den anderen Teil zu.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114475

Im RIS seit

20.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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