RS OGH 2008/5/7 8ObA125/00s, 9ObA128/04w, 9ObA127/04y, 9ObA15/07g

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Veröffentlicht am 21.12.2000
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Norm

ArbVG §29
ArbVG §32 Abs3
  1. ArbVG § 29 heute
  2. ArbVG § 29 gültig ab 01.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 460/1993
  1. ArbVG § 32 heute
  2. ArbVG § 32 gültig ab 01.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 460/1993

Rechtssatz

Bei Wegfall des gemäß § 29 ArbVG für den Abschluss einer Betriebsvereinbarung erforderlichen gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Vorbehaltes endet die Geltungsdauer jedenfalls einer normativen Betriebsvereinbarung. Dieses Erlöschen der Betriebsvereinbarung erfolgt ohne Nachwirkung.Bei Wegfall des gemäß Paragraph 29, ArbVG für den Abschluss einer Betriebsvereinbarung erforderlichen gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Vorbehaltes endet die Geltungsdauer jedenfalls einer normativen Betriebsvereinbarung. Dieses Erlöschen der Betriebsvereinbarung erfolgt ohne Nachwirkung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114616

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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