Norm
GmbHG §66Rechtssatz
Auch wenn im Konkurs über das Vermögen von Gesellschaft und Alleingesellschafter der selbe Masseverwalter bestellt ist, sind die in § 66 GmbHG vorgeschriebenen Förmlichkeiten des Kaduzierungsverfahren einzuhalten.Auch wenn im Konkurs über das Vermögen von Gesellschaft und Alleingesellschafter der selbe Masseverwalter bestellt ist, sind die in Paragraph 66, GmbHG vorgeschriebenen Förmlichkeiten des Kaduzierungsverfahren einzuhalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114569Im RIS seit
20.01.2001Zuletzt aktualisiert am
22.02.2013