RS OGH 2001/1/15 5Bkd5/00

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Veröffentlicht am 15.01.2001
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Norm

DSt 1990 §1 Abs1 A
DSt 1990 §1 Abs1 C4

Rechtssatz

Gerade die Legitimation für Exekutionsanträge ist im Hinblick auf die Bestimmungen der §§ 7 und 9 EO, deren Verletzung beträchtliche Kostenfolgen für den unberechtigten Einschreiter auslösen können, genau zu prüfen, andernfalls eine Berufspflichtverletzung vorliegen kann. Das Vorgehen des Disziplinarbeschuldigten, für eine Firma im Exekutionswege einzuschreiten, an deren Existenz oder Rechtsübergang er aufgrund der ihm vorliegenden Unterlagen zu zweifeln hat, und die ungeprüfte Berufung auf eine ihm hiezu erteilte Vollmacht ist aber auch geeignet, Ehre und Ansehen des Rechtsanwaltsstandes zu beeinträchtigen, denn das Interesse dieses Standes verlangt es, das Vertrauen der Bevölkerung in ein gesetzmäßiges Vorgehen der Rechtsanwälte zu wahren und zu schätzen.

Entscheidungstexte

  • 5 Bkd 5/00
    Entscheidungstext OGH 15.01.2001 5 Bkd 5/00

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114571

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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