Norm
DSt 1990 §1 Abs1 ARechtssatz
Gerade die Legitimation für Exekutionsanträge ist im Hinblick auf die Bestimmungen der §§ 7 und 9 EO, deren Verletzung beträchtliche Kostenfolgen für den unberechtigten Einschreiter auslösen können, genau zu prüfen, andernfalls eine Berufspflichtverletzung vorliegen kann. Das Vorgehen des Disziplinarbeschuldigten, für eine Firma im Exekutionswege einzuschreiten, an deren Existenz oder Rechtsübergang er aufgrund der ihm vorliegenden Unterlagen zu zweifeln hat, und die ungeprüfte Berufung auf eine ihm hiezu erteilte Vollmacht ist aber auch geeignet, Ehre und Ansehen des Rechtsanwaltsstandes zu beeinträchtigen, denn das Interesse dieses Standes verlangt es, das Vertrauen der Bevölkerung in ein gesetzmäßiges Vorgehen der Rechtsanwälte zu wahren und zu schätzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114571Zuletzt aktualisiert am
09.07.2008