RS OGH 2001/1/16 10ObS156/00i

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Veröffentlicht am 16.01.2001
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Norm

GSVG §3 Abs1 Z3

Rechtssatz

Die Geschäftsführereigenschaft eines Gesellschafters einer GmbH stellt nur ein formelles Merkmal dar, das das Bestehen einer Pflichtversicherung nach dem GSVG nach sich zieht. Diese Pflichtversicherung wird - im Gegensatz zum ASVG - unabhängig davon ausgelöst, ob die Tätigkeit des Geschäftsführers entgeltlich oder unentgeltlich ausgeübt wird und welche Vereinbarungen im Innenverhältnis zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer getroffen wurden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114937

Dokumentnummer

JJR_20010116_OGH0002_010OBS00156_00I0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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