RS OGH 2001/1/17 6Ob121/00p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.01.2001
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Norm

AktG §226 Abs1
  1. AktG § 226 heute
  2. AktG § 226 gültig ab 01.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 186/2022
  3. AktG § 226 gültig von 01.08.2010 bis 30.11.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  4. AktG § 226 gültig von 01.07.1996 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996
  5. AktG § 226 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Rechtssatz

Die Sicherstellung nach § 226 Abs 1 AktG ist durch Klage (im streitigen Verfahren) gegen die übernehmende Gesellschaft geltend zu machen. Bei einem Gläubiger, der seine fällige Forderung bereits vor der Verschmelzung gegen die übernehmende Gesellschaft gerichtlich geltend machte, kann eine weitere Klage keinen weiteren Rechtsschutz gewähren.Die Sicherstellung nach Paragraph 226, Absatz eins, AktG ist durch Klage (im streitigen Verfahren) gegen die übernehmende Gesellschaft geltend zu machen. Bei einem Gläubiger, der seine fällige Forderung bereits vor der Verschmelzung gegen die übernehmende Gesellschaft gerichtlich geltend machte, kann eine weitere Klage keinen weiteren Rechtsschutz gewähren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114654

Dokumentnummer

JJR_20010117_OGH0002_0060OB00121_00P0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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