RS OGH 2024/12/17 6Ob306/00v; 6Ob305/00x; 6Ob336/00f; 6Ob337/00b; 6Ob6/01b; 6Ob54/01m; 6Ob41/02a; 6O

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Veröffentlicht am 17.01.2001
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Norm

ZPO §190
AEUV Lissabon Art267
EG Amsterdam Art234
EG Amsterdam Art288 Abs2
FBG §19
GOG §90a

Rechtssatz

Das Ersuchen eines Gerichtes um Vorabentscheidung des EuGH nach Art 234 EG begründet keine Unterbrechungspflicht oder Aussetzungspflicht eines anderen Gerichtes, das dieselbe Rechtsfrage wie das Anfragegericht zu beurteilen hat.Das Ersuchen eines Gerichtes um Vorabentscheidung des EuGH nach Artikel 234, EG begründet keine Unterbrechungspflicht oder Aussetzungspflicht eines anderen Gerichtes, das dieselbe Rechtsfrage wie das Anfragegericht zu beurteilen hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114648

Im RIS seit

16.02.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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