Norm
StPO §149a Abs1 Z2Rechtssatz
Eine Verbindung mit einer Fernmeldeanlage stellt sowohl der Benützer her, der die Anlage zur Initiierung eines telefonischen Kontaktes in Anspruch nimmt, als auch jeder Rufadressat, der einen Anruf eines anderen Benutzers eines Telekommunikationsdienstes (insoweit regelmäßig gleichfalls aktiv) entgegennimmt.
Liegen die Voraussetzungen des § 149a Abs 1 Z 2 StPO vor und kommen Ausschlusskriterien nach § 149a Abs 1 Z 2 lit b StPO nicht zum Tragen, dann ist die Überwachung des Fernmeldeverkehrs (und damit auch eine Rufdatenrückerfassung) einer Anlage (ohne Zustimmung ihres Inhabers) auch dann zulässig, wenn sie vom Tatopfer zur Kontaktierung eines der Tat dringend Verdächtigen benützt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114589Dokumentnummer
JJR_20010118_OGH0002_0120OS00152_0000000_001