Norm
DSt 1990 §25 Abs1Rechtssatz
Der Umstand, dass der Gegenstand des Disziplinarverfahrens publik gemacht wurde und von Kollegen und Richtern besprochen wird, ist kein Grund für eine Delegierung einer Angelegenheit an einen anderen Disziplinarrat. Die Veröffentlichungen der Medien sind Teil des Disziplinaraktes; ob ein Disziplinarratsmitglied Kenntnis von der Disziplinarsache aus den Medien oder erst aus dem Disziplinarakt hat, macht an sich noch keinen Unterschied für die pflichtgemäße Erfüllung der Pflichten als Disziplinarrat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114515Zuletzt aktualisiert am
09.07.2008