RS OGH 2001/1/22 11Bkd2/00

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.01.2001
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Norm

DSt 1990 §25 Abs1

Rechtssatz

Der Umstand, dass der Gegenstand des Disziplinarverfahrens publik gemacht wurde und von Kollegen und Richtern besprochen wird, ist kein Grund für eine Delegierung einer Angelegenheit an einen anderen Disziplinarrat. Die Veröffentlichungen der Medien sind Teil des Disziplinaraktes; ob ein Disziplinarratsmitglied Kenntnis von der Disziplinarsache aus den Medien oder erst aus dem Disziplinarakt hat, macht an sich noch keinen Unterschied für die pflichtgemäße Erfüllung der Pflichten als Disziplinarrat.

Entscheidungstexte

  • 11 Bkd 2/00
    Entscheidungstext OGH 22.01.2001 11 Bkd 2/00

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114515

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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