Norm
GSchG §14Rechtssatz
Die in der StPO und im GSchG verwendeten (leicht zu Irrtümern führenden) Termini haben verschiedene Bedeutung. Während in § 13 Abs 1 und 5 GSchG von Haupt(dienst)listen und Ergänzungs(dienst)listen und deshalb in § 14 Abs 4 GSchG von "Hauptgeschworenen" und "Ergänzungsgeschworenen" die Rede ist, spricht § 300 Abs 3 und 4 StPO von "Geschworenen" und von (bei Verhinderung an deren Stelle in der Reihenfolge der Dienstliste tretenden) "Ersatzgeschworenen". Die im Verfahren tatsächlich ausgeübte Funktion als Geschworener oder Ersatzgeschworener (§ 300 StPO) ist daher nicht ident mit einem Hauptgeschworenen beziehungsweise einem Ergänzungsgeschworenen nach § 14 Abs 4 GSchG.Die in der StPO und im GSchG verwendeten (leicht zu Irrtümern führenden) Termini haben verschiedene Bedeutung. Während in Paragraph 13, Absatz eins und 5 GSchG von Haupt(dienst)listen und Ergänzungs(dienst)listen und deshalb in Paragraph 14, Absatz 4, GSchG von "Hauptgeschworenen" und "Ergänzungsgeschworenen" die Rede ist, spricht Paragraph 300, Absatz 3 und 4 StPO von "Geschworenen" und von (bei Verhinderung an deren Stelle in der Reihenfolge der Dienstliste tretenden) "Ersatzgeschworenen". Die im Verfahren tatsächlich ausgeübte Funktion als Geschworener oder Ersatzgeschworener (Paragraph 300, StPO) ist daher nicht ident mit einem Hauptgeschworenen beziehungsweise einem Ergänzungsgeschworenen nach Paragraph 14, Absatz 4, GSchG.
(Im konkreten Fall vertraten die Nichtigkeitswerber den gegenteiligen Rechtsstandpunkt).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Hauptlisten; Hauptdienstlisten; Ergänzungslisten; ErgänzungsdienstlistenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114836Zuletzt aktualisiert am
17.09.2008