Norm
StPO §285c Abs1Rechtssatz
Gemäß § 285d Abs 1 Z 2 iVm § 285c Abs 1 und § 344 Satz drei StPO kann eine sich auf die im § 345 Abs 1 Z 1 bis 5, 10a und 13 StPO angegebenen Nichtigkeitsgründe stützende Beschwerde bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückgewiesen werden, wenn der Generalprokurator oder der Berichterstatter einen darauf zielenden Antrag stellt und der Oberste Gerichtshof einstimmig erachtet, dass die Beschwerde, ohne dass es einer weiteren Erörterung bedarf, als offenbar unbegründet zu verwerfen sei.Gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 285 c, Absatz eins und Paragraph 344, Satz drei StPO kann eine sich auf die im Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer eins bis 5, 10 a und 13 StPO angegebenen Nichtigkeitsgründe stützende Beschwerde bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückgewiesen werden, wenn der Generalprokurator oder der Berichterstatter einen darauf zielenden Antrag stellt und der Oberste Gerichtshof einstimmig erachtet, dass die Beschwerde, ohne dass es einer weiteren Erörterung bedarf, als offenbar unbegründet zu verwerfen sei.
In einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung wird nur über prozessordnungsgemäß ausgeführte Rügen nach § 345 Abs 1 Z 6 bis 10, 11, 12 und 12a StPO entschieden.In einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung wird nur über prozessordnungsgemäß ausgeführte Rügen nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6 bis 10, 11, 12 und 12 a StPO entschieden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114840Dokumentnummer
JJR_20010125_OGH0002_0150OS00139_0000000_005