Norm
ASGG §63 Abs1Rechtssatz
Die Geltendmachung eines neuen Anspruches ist einer Partei, die bisher nicht qualifiziert vertreten war, nur dann möglich, wenn dieser vor dem Schluss der Verhandlung erster Instanz entstanden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114701Dokumentnummer
JJR_20010125_OGH0002_008OBA00226_00V0000_001