Norm
StGB §205Rechtssatz
Der Tatbestand der Schändung nach § 205 StGB kommt nur zur Anwendung, wenn das Opfer im Tatzeitpunkt das 14. Lebensjahr überschritten hat, weil § 205 StGB bei Unmündigen vom Verbrechen nach § 207 StGB verdrängt wird.Der Tatbestand der Schändung nach Paragraph 205, StGB kommt nur zur Anwendung, wenn das Opfer im Tatzeitpunkt das 14. Lebensjahr überschritten hat, weil Paragraph 205, StGB bei Unmündigen vom Verbrechen nach Paragraph 207, StGB verdrängt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114590Im RIS seit
24.02.2001Zuletzt aktualisiert am
13.10.2025