RS OGH 2001/1/25 15Os103/00 (15Os104/00, 15Os105/00, 15Os106/00, 15Os107/00, 15Os108/00, 15Os109/00)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.2001
beobachten
merken

Norm

StGB §198

Rechtssatz

Auch der nicht unmittelbar aus dem Gesetz erfließende, weil privatautonom vereinbarte Unterhaltsanspruch eines Ehegatten nach einvernehmlicher Scheidung ist im Familienrecht begründet und damit - in den Grenzen des § 69a Abs 1 EheG - als Unterhaltspflicht des anderen Ehegatten vom Tatbestand des § 198 StGB umfasst. Die Höhe einer tatbildlichen Unterhaltspflicht ist auf Grund des im § 69a Abs 1 EheG enthaltenen Verweises (arg: " ... den Lebenverhältnissen der Ehegatten angemessen ... " ) wiederum nach § 94 ABGB zu ermitteln,

sofern nicht ein geringerer Unterhaltsbeitrag vereinbart wurde.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 103/00
    Entscheidungstext OGH 25.01.2001 15 Os 103/00

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114635

Dokumentnummer

JJR_20010125_OGH0002_0150OS00103_0000000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten