Norm
ZPO §502 HI2Rechtssatz
Die Lösung der Frage, ob von einer wirksamen Begründung eines Rechtsanspruchs auf Sicherstellung im Sinn des § 30 Abs 1 Z 1 KO gesprochen werden kann, ist in erster Linie von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängt und daher nicht erheblich im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO.Die Lösung der Frage, ob von einer wirksamen Begründung eines Rechtsanspruchs auf Sicherstellung im Sinn des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO gesprochen werden kann, ist in erster Linie von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängt und daher nicht erheblich im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114817Dokumentnummer
JJR_20010129_OGH0002_0030OB00044_00T0000_001